BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 25. Juni 2010

Teil römisch zwei

193. Verordnung:

Änderung der Einzelhandel-Ausbildungsordnung

193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Feinkostfachverkauf,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Feinkostfachverkauf:
    1. Litera a
      Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
    2. Litera b
      Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren) kontrollieren,
    3. Litera c
      Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungs-möglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
    4. Litera d
      Feinkostsortiment produktgerecht kühlen, fachgerecht lagern sowie pflegen,
    5. Litera e
      das betriebliche Feinkostsortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
    6. Litera f
      Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten.
    7. Litera g
      Verkaufsgespräche              führen und Serviceleistungen anbieten,
    8. Litera h
      Bestellungen              und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungs-legung und Zahlungsverkehr,
    9. Litera i
      Garnierungsarbeiten und Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln,
    10. Litera j
      Kundenreklamationen              behandeln,
    11. Litera k
      bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Feinkostfachverkauf:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.4

Organisation und Warenwirtschaft

1.4.6

Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der betrieblichen Warenbewegung

1.4.7

Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung

1.4.8

Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

2.

Warenbeschaffung und -lagerung

2.1

Einkaufsplanung

2.1.5

Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Feinkostprodukte spezifischer Vorlaufzeiten

2.3

Warenannahme und Warenübernahme

2.3.4

Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostprodukte (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren)

2.4

Warenlagerung

2.4.5

Kenntnis des fachgerechten Lagerns von Feinkostprodukten

2.4.6

Lagern der Feinkostprodukte

2.4.7

Beurteilen von Feinkostprodukten nach ihrer Art, Qualität und Lagerfähigkeit

3.

Verkauf

3.1

Verkaufsvorbereitung

3.1.6

Auspacken, Sortieren, Auszeichnen und fachgerechtes, kundenorientiertes Präsentieren von Feinkostprodukten

3.1.7

Fachgerechte Warenplatzierung unter Berücksichtigung von Qualität insbesondere der Frische, der Haltbarkeit und des Aussehens

3.1.8

Laden- und küchenfertiges Herrichten von Feinkostprodukten

3.1.9

Aufschneiden von Wurstwaren und Käse, einfache Garnierungsarbeiten, Grundzüge des Plattenlegens

3.1.10

Arrangieren, Garnieren und Präsentieren von Aufschnittplatten, Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln

3.2

Warensortiment

3.2.4

Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen

3.2.5

Kenntnis der einzelnen Vieharten, deren Fleischteile, deren Bezeichnung und Verwendung

3.2.6

Kenntnis der küchenmäßigen Verwendbarkeit und Zubereitung von Feinkostprodukten

3.2.7

Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene, Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene

3.3

Verkaufsförderung und Werbung

3.3.5

Mitwirken bei Dekoration und Thekengestaltung

3.4

Kundenberatung und Warenverkauf

3.4.13

Beratung über die praxisgerechte Verwendung von Feinkostprodukten (Zusammenstellung, Mengenbedarf, Aufbewahrung Servieren und Verzehr)

3.4.14

Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung, Zusammenstellung und Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Feinkostprodukten

3.4.15

Entgegennahme und Abwicklung von Kundenbestellungen“

Mitterlehner