Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 25. Juni 2010 |
Teil römisch zwei |
186. Verordnung: | Hufschmied/in-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hufschmied/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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5. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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7. |
Kenntnis der Werk- (Eisen- und Nichteisenmetalle, Nichtmetalle, Verbundwerkstoffe) und Hilfsstoffe (Schmieröle, Schmierfette, Reinigungsstoffe, Brennstoffe), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien |
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8. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Tierärzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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9. |
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Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung |
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10. |
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Grundkenntnisse der wichtigsten rechtlichen Vorschriften wie zB des Tierschutzgesetzes |
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11. |
Kenntnis der Anatomie des Pferdes sowie der Funktion der Knochen, der Bänder, Sehnen und Muskeln der Gliedmaßen sowie der Abweichungen hinsichtlich Esel und Rind |
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12. |
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Kenntnis des Reit- und Fahrsportes sowie deren Auswirkungen auf den Hufbeschlag |
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13. |
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Kenntnis der Exterieur-beurteilung und der Konsequenzen von Exterieurfehlern |
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14. |
Kenntnis der Beurteilung der Hornqualität |
Mitarbeit beim Beurteilen und Bewerten der Hornqualität |
Beurteilen und Bewerten der Hornqualität |
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15. |
Kenntnis der Gangarten des Pferdes sowie deren Beurteilung |
Beurteilen, Analysieren und Skizzieren der Gangarten des Pferdes |
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16. |
Kenntnis der Pferdehaltung und des Umganges mit Pferden auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte |
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17. |
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Grundkenntnisse der Futtermittellehre, der Pferde-fütterung und des Dopings |
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18. |
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Kenntnis der allgemeinen Erkrankungen des Pferdes, der Huferkrankungen und ihrer Symptome, deren Erkennung sowie des PAT-Wertes |
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19. |
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Kenntnis der gängigen Therapien bei Huf-erkrankungen |
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20. |
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Kenntnis der Maßnahmen bei der Vernagelung (Nagelstich, Nageldruck) |
Treffen von Maßnahmen bei Vernagelung |
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21. |
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Kenntnis der Lahmheit, der Lahmheituntersuchung und der Lahmheitsgrade |
Mitarbeit bei der Zangenprobe |
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22. |
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Kenntnis der Hufpflege, der Beschlagsbedürftigkeit und der Beschlagsperiode |
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23. |
Umgehen, Vorstellen und Vorführen von Pferden |
Kenntnis der aktuellen Ausbildungsmethoden für Pferde |
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24. |
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Kenntnis des Umgangs mit schwierigen Pferden sowie der Anwendung von Hilfs- und Zwangsmittel zur Sicherheit |
Umgehen mit schwierigen Pferden auch unter Anwendung von Hilfs- und Zwangsmitteln zur Sicherheit |
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25. |
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Kenntnis der Besonderheiten des Charakters der Esel und Rinder sowie deren Hufe bzw. Klauen und Eisen |
Umgehen mit Eseln und Rindern sowie Bearbeiten von Eselhufen und Rinderklauen |
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26. |
Grundkenntnisse der Chemie, Elektrotechnik und Kalorik |
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27. |
Anfertigen von Skizzen wie zB Hufskizzen, Beschlagsskizzen |
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28. |
Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw. |
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29. |
Kenntnis der Einrichtungen eines mobilen und stationären Beschlagplatzes |
Einrichten eines mobilen und stationären Beschlagplatzes |
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30. |
Messen und Prüfen von mechanischen Größen unter Anwendung von Mess- und Prüfmitteln sowie Messen von Temperaturen |
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31. |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie zB Anreißen, Feilen, Sägen, Meißeln, Raspeln, Trennschneiden, Brennschneiden, Gewindeschneiden, Senken, Schleifen |
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32. |
Kenntnis der Glüh- und Anlassfarben |
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33. |
Schmieden und Warmbehandeln von Werkstoffen wie zB Wärmebehandeln, Härten, Glühen, Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen, Lochen, Spalten, Richten, Biegen |
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34. |
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Herstellen bzw. Optimieren von Beschlagswerkzeug |
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35. |
Herstellen von einschlägigen lösbaren (Schraub- und Nietverbindungen) |
Herstellen von unlösbaren Verbindungen (wie zB Gasschmelzschweißen, Schutzgasschweißen, Elektroschweißen, Feuerschweißen, Hartlöten) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung |
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36. |
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Kenntnis der Hufeisen- und Hufnägelarten, Hufeinlagen, Polsterungen, ihrer Herstellung und Anwendung |
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37. |
Herstellen von Hufeisen nach Normen sowie Kalt- oder Warmrichten und -biegen von Hufeisen |
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38. |
Mitarbeit beim Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand sowie des zu beschlagenden Hufes |
Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand sowie des zu beschlagenden Hufes |
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39. |
Entfernen der alten Beschläge und Auswählen der neuen passenden Hufeisen; Vernieten der Hufnägel |
Korrigieren (Strahl pflegen, Sohle putzen, Tragrand kürzen) des Hufes und Beraspeln der Hufwand |
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40. |
Versehen der Hufeisen mit den erforderlichen Bohrungen und Anfassungen |
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41. |
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Zurichten des Hufeisen gemäß Hufform, Anbringen der Hufeisen sowie Warmaufrichten des Hufeisen auf den Huf |
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42. |
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Auswählen der Nägel für Huf und Hufeisen, Aufnageln und Vernieten der Hufeisen sowie Endbearbeiten |
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43. |
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Prüfen des frisch beschlagenen Pferdes im statischen und dynamischen Zustand |
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44. |
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Kenntnis der Spezialbeschläge und deren Anwendung für unterschiedliche Sportdisziplinen |
Herstellen von Spezialbeschlägen wie zB für Sprung- und Fahrpferde, Arbeitspferde, Esel, Maultiere, Ponys |
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45. |
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Kenntnis der Winterbeschläge und der gängigen Schnee-Einlagen und deren Anwendungen |
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46. |
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Kenntnis der abnormen Gangarten und Stellungen und der Korrekturbeschläge (Streifeisen, Eisen für Zehenschleifer, Stegeisen usw.) |
Herstellen und Beschlagen von Korrekturbeschlägen |
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47. |
Anwenden der gängigen Hufpflege- und Hufschutzprodukte |
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48. |
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Erstellen von Anboten und/oder Informationen über die betrieblichen Leistungen |
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49. |
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Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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50. |
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Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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51. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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52. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie über den Brandschutz |
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53. |
Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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54. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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55. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
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56. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2015 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Hufschmied/in in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, BAG vorzugehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Mitterlehner