179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006, wird wie folgt geändert:Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz lautet:
„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „und Abs. 3 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „ , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „und Absatz 3, Ziffer eins und 2 durch den Ausdruck „ , Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.“Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Absatz eins, sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und“den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 10 lautet:Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 10 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:Im Paragraph 10, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„(1)Absatz eins,Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.“Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 10 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011,“ ersetzt. Weiters wird dem § 10 Abs. 3 folgender Satz angefügt: „Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.“Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011,“ ersetzt. Weiters wird dem Paragraph 10, Absatz 3, folgender Satz angefügt: „Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.“Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Absatz eins, haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 11 Abs. 2 lautet der zweite Satz:Im Paragraph 11, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 11 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Paragraph 11, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
(5)Absatz 5,Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.“Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz eins a und Absatz 4, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 12 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden KalenderjahresVerpflichtete gemäß Absatz eins, haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben undsämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten zu übergeben und
sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
Pflichten der Fahrzeughändler
„§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
(2)Absatz 2,Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.“Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 13 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 4; am Ende der Z 5 wird das Wort „und“ angefügt. Folgende Z 6 wird eingefügt:Im Paragraph 13, entfällt das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4,; am Ende der Ziffer 5, wird das Wort „und“ angefügt. Folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.“die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 12 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und BauteileVon Paragraph 4, ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
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Werkstoffe und Bauteile
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Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme
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Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß § 4 Abs. 3
Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Paragraph 4, Absatz 3
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Blei als Bestandteil einer Legierung
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Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
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Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
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Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen
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1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
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Xrömisch zehn
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Xrömisch zehn
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Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken.
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent.
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten.
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Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas
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Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren
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Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern
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Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent
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2)
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)
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2)
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
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2)
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche
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2)
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas
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Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3)
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X 1)römisch zehn 1)
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Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas
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2)
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X 1)römisch zehn 1)
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
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Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen
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X 4)römisch zehn 4)
(für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
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Pyrotechnische Auslösegeräte
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge
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Sechswertiges Chrom
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Korrosionsschutzschichten
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
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Quecksilber
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Entladungslampen für Scheinwerfer
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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Cadmium
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Batterien für Elektrofahrzeuge
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft
3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.
4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, fällt.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“
27.Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 5 lautet der Eintrag in der Liste gefährlicher Abfälle in der zweiten Spalte zur Zahl 55374 „Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel“. Weiters wird in der Anlage 5 in der ersten Spalte die Zahl „59102“ durch die Zahl „59101“ und in der Spalte 2 die Bezeichnung „Sprengstoff- und Munitionsabfälle“ durch die Bezeichnung „pyrotechnische Abfälle“ ersetzt.
Berlakovich