BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Juni 2010

Teil römisch zwei

179. Verordnung:

Änderung der Altfahrzeugeverordnung

179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz lautet:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „und Absatz 3, Ziffer eins und 2 durch den Ausdruck „ , Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Absatz eins, sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:

„Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 10, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:

  1. Absatz eins,Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011,“ ersetzt. Weiters wird dem Paragraph 10, Absatz 3, folgender Satz angefügt: „Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Absatz eins, haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 11, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:

  1. Absatz 4,Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
  2. Absatz 5,Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz eins a und Absatz 4, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten zu übergeben und
    2. Ziffer 2
      sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

Pflichten der Fahrzeughändler

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 13, entfällt das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4,; am Ende der Ziffer 5, wird das Wort „und“ angefügt. Folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 12 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von Paragraph 4, ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Paragraph 4, Absatz 3

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. Ziffer eins
    Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 2 a
    Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 2 b
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 2 c
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 3
    Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 4 a
    Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 4 b
    Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. Ziffer 5
    Batterien
 

römisch zehn

  1. Ziffer 6
    Schwingungsdämpfer
 

römisch zehn

  1. Ziffer 7 a
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 7 b
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 7 c
    Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 8 a
    Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten.

Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 b
    Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 c
    Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 d
    Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 e
    Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 f
    Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 g
    Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 h
    Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 i
    Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 j
    Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 9
    Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 
  1. Ziffer 10
    Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen
 

römisch zehn 4)

(für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

  1. Ziffer 11
    Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. Ziffer 12 a
    Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 12 b
    Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 13
    Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
   

Quecksilber

  1. Ziffer 14 a
    Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 14 b
    Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

Cadmium

  1. Ziffer 15
    Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 5 lautet der Eintrag in der Liste gefährlicher Abfälle in der zweiten Spalte zur Zahl 55374 „Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel“. Weiters wird in der Anlage 5 in der ersten Spalte die Zahl „59102“ durch die Zahl „59101“ und in der Spalte 2 die Bezeichnung „Sprengstoff- und Munitionsabfälle“ durch die Bezeichnung „pyrotechnische Abfälle“ ersetzt.

Berlakovich