BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Juni 2010

Teil römisch zwei

178. Verordnung:

Änderung der Deponieverordnung 2008

 

[CELEX-Nr.: 31999L0031]

178. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 42, Absatz 2, lautet die Ziffer 7 :

  1. Ziffer 7
    ob Teilbeträge der finanziellen Sicherstellung, eine Erhöhung der finanziellen Sicherstellung aufgrund der Wertsicherung und eine bescheidmäßig festgelegte Erhöhung der finanziellen Sicherstellung ordnungsgemäß geleistet wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 44, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. Ziffer eins
      erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und
    2. Ziffer 2
      danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  2. Absatz eins b,Dem Antrag gemäß Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 47, Absatz 9, wird der Ausdruck „1. März 2010“ durch den Ausdruck „31. Oktober 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 47, werden nach dem Absatz 9, folgende Absatz 9 a und 9 b eingefügt:

  1. Absatz 9 a,Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. Ziffer eins
      erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
    2. Ziffer 2
      danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  2. Absatz 9 b,Der Antrag gemäß Absatz 9 a, kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.

Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 42, Absatz 2, 44, Absatz eins a und eins b und 47 Absatz 9 bis 9 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Berlakovich