Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 16. Juni 2010 |
Teil römisch zwei |
175. Verordnung: | Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden |
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 583 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem bestehenden Verordnungstext wird die Bezeichnung „§ 1.“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 2, Folgende Paragraphen 2 und 3 werden angefügt:
Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch
Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Pröll