BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Juni 2010

Teil römisch zwei

175. Verordnung:

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

175. Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 583 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem bestehenden Verordnungstext wird die Bezeichnung „§ 1.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Folgende Paragraphen 2 und 3 werden angefügt:

Paragraph 2,

Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

  1. Ziffer eins
    eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;
  2. Ziffer 2
    eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

Paragraph 3,

Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Pröll