Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 16. Juni 2010 |
Teil römisch zwei |
173. Verordnung | Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen |
Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 16, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, wird verordnet:
Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.
Pröll