BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Juni 2010

Teil römisch zwei

173. Verordnung

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

173. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 16, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, wird verordnet:

Paragraph eins,

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 14, UStG 1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, UStG 1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.
  2. Absatz 2,Bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 UStG 1994 verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.

Paragraph 3,

Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.

Pröll