Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 16. Juni 2010 |
Teil römisch zwei |
172. Verordnung: | Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen |
Aufgrund des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Der Verordnung wird folgender Paragraph 9, einschließlich Überschrift angefügt:
Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 erforderlich.”
Pröll