167. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 4 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, wird verordnet:
Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286, wird wie folgt geändert:Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 286, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
(6)Absatz 6,Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz 5, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Anlage 31, 2. Abschnitt lit. B samt Überschrift lautet:
„B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
3.Novellierungsanordnung 3, Anlage 39 lit. B Z 3.2 lautet:Anlage 39 lit. B Ziffer 3 Punkt 2, lautet:
Sechs Monate in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist“
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