BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Juni 2010

Teil römisch zwei

167. Verordnung:

Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006)

167. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 4 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 286, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 14, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
  2. Absatz 6,Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz 5, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage 31, 2. Abschnitt lit. B samt Überschrift lautet:

„B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Drei
    Jahre Zytodiagnostik“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 39 lit. B Ziffer 3 Punkt 2, lautet:

  1. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
  2. Ziffer eins
    Sechs Monate in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist“

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