BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 9. Juni 2010

Teil II

162. Verordnung:

Änderung der Düngemittelverordnung 2004

162. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 8, 9 und 13 des Düngemittelgesetzes 1994 – DMG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. römisch II Nr. 100, geändert durch BGBl. II Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 24 lautet:

  1. Ziffer 24
    „Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Düngemitteln“ die Wortfolge „sowie Biogasgülle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 „I. Typenbezeichnung“ lautet die Z 9  „9. Biogasgülle“; die bisherigen Ziffer 9 bis 12 erhalten jeweils die Ziffernbezeichnungen 10 bis 13.

Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 „römisch II. Allgemeine Bestimmungen“ Z 6 lautet:

Ziffer 6 6. Hygiene

Die Produkte haben allgemeinen hygienischen Anforderungen zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 1 „Mineralische Stickstoffdünger“ wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ der 2. Anstrich „- Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%“ ersetzt durch

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 „römisch III. Typenliste“ Z 8Organische Dünger“ entfällt die Wortfolge „Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C),“.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 „III. Typenliste“ erhalten die Ziffer 9 bis 12 die Ziffernbezeichnungen 10 bis 13; die Z 9 lautet:

„9. Biogasgülle

1. Mindestgehalt:

mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:

- 0,2% N;

- 0,1% P2O5;

- 0,3% K2O

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3. Ausgangsstoffe:

Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen:

4. Besondere Bestimmungen:

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 „römisch III. Typenliste“ Z 10 (neu) „Organisch-mineralische Dünger“ entfällt die Wortfolge „Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C),“.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 „römisch III. Typenliste“ Z 11 (neu) „Kultursubstrate“ wird in der 1. Überschrift das Wort „Nähstoffformen“ durch „Nährstoffformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 „Besondere Anforderungen“ entfällt der Klammerausdruck „(Glühverlust)“.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 „römisch II. Grenzwerte“ wird bei Z 2 „Organische Schadstoffe und Radioaktivität“ in der Tabelle folgende Zeile eingefügt:

„AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/kg TM

500          “

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 „römisch II. Grenzwerte“ werden nach Z 2 „Organische Schadstoffe und Radioaktivität“ folgende Z 3 und 4 angefügt:

„3. Rückstände von Desinfektionsmitteln

Parameter

Einheit

Grenzwert

Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)

mg/kg TM

0,1

4. Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC)

nicht nachweisbar in 50g Probe

Salmonella sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Campylobacter sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Yersinien sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Listeria monocytogenes

nicht nachweisbar in 50g Probe

Clostridium perfringens

nicht nachweisbar in 50g Probe   “

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 „römisch IV. Sicherheitskennzeichnungen“ wird im letzten Anstrich das Wort „Düngemittel“ durch das Wort „Produkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3 Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel 1. Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte

Produkt

Anzahl der Endproben

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe

3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter

Pflanzenhilfsmittel

3 Originalpackungen als Endproben

2. Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:

2.1. Allgemeines

Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.

Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.

2.2. Probenahmegeräte

Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.

2.3. Umfang der beprobten Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

3.4. Probenahmeverfahren

 

Biogasgülle flüssig (<15%TS)

Biogasgülle fest (>15%TS),

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose

Homogenisierung

Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein.

Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.

Anzahl der
Einzelproben

bis 1000m3: 10

1000 bis 3000m3: 20

3000 bis 5000m3: 30

über 5000m3: 40

Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt

_____________________________

(Menge des beprobten Produkts in m3

Umfang der
Einzelproben

Umfang: mindestens 0,5 Liter

Entnahme der Einzelproben

Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden.

Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt.

Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.

Bildung und Umfang der Sammelprobe

Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert.

Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt.

Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.

Entnahme und Bildung von Endproben

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet.

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.

Anzahl und Umfang der Endproben

3 mal 1 Liter

Behandlung der Endproben

Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

Verwendung der Endproben

Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen.

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.“

Novellierungsanordnung 16, Anlage 4 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

„8. Biogasgülle

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

0,1

Phosphat

0,05

Kaliumoxid

0,1“

Berlakovich