Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 9. Juni 2010 |
Teil römisch zwei |
161. Verordnung: | Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung |
Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 6, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 111, wird verordnet:
Für die Erzeugnung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Präsdikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:
Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2, Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Berlakovich