BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Mai 2010

Teil II

152. Verordnung:

Änderung der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 (Novelle zur StMV 2004)

152. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 geändert wird (Novelle zur StMV 2004)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z 6 und des § 19 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. römisch II Nr. 312, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 255/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach der Zeile „SA031 Vereinsregister“ die Zeile „SA032 Videoüberwachung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird nach der Standardanwendung „SA031 Vereinsregister“ folgende Standardanwendung angefügt:

„SA032 Videoüberwachung A. Bank Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der öffentlich zugänglichen Bankräumlichkeiten (insbesondere der Kassenräume, Saferäume, Foyers, Gänge, Stiegen, Aufzugsbereiche, Eingangsbereiche innen/außen, Fassaden, Garage) sowie der vom Auftraggeber betriebenen Geldausgabeautomaten (auch im Außenbereich der Bankgebäude) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe (insbesondere § 39 Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532/1993), § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, § 38 BWG.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

A.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

A.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

4

Kontoinhaber (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

5

Kontoführende Bank (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

6

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung des Geschäftslokales des Auftraggebers zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

B.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

B.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

C. Trafik Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Trafik zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

C.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

C.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

D. Tankstelle Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Tankstelle (insbesondere der Zapfsäulen, des Shops, des Kassenbereichs, der Lagerräumlichkeiten und der Waschstraße) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

D.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

D.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage) Zweck der Datenanwendung:

Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

E.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z. B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

E.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit §§ 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.“

Faymann