BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Mai 2010

Teil römisch zwei

152. Verordnung:

Änderung der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 (Novelle zur StMV 2004)

152. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 geändert wird (Novelle zur StMV 2004)

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 und des Paragraph 19, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. römisch zwei Nr. 312, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach der Zeile „SA031 Vereinsregister“ die Zeile „SA032 Videoüberwachung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird nach der Standardanwendung „SA031 Vereinsregister“ folgende Standardanwendung angefügt:

„SA032 Videoüberwachung A. Bank Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der öffentlich zugänglichen Bankräumlichkeiten (insbesondere der Kassenräume, Saferäume, Foyers, Gänge, Stiegen, Aufzugsbereiche, Eingangsbereiche innen/außen, Fassaden, Garage) sowie der vom Auftraggeber betriebenen Geldausgabeautomaten (auch im Außenbereich der Bankgebäude) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

Paragraphen 50 a, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraphen 353, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe (insbesondere Paragraph 39, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), Paragraph 80, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, Paragraph 38, BWG.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000).

A.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

A.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

4

Kontoinhaber (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000;

5

Kontoführende Bank (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000;

6

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000.

B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung des Geschäftslokales des Auftraggebers zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

Paragraphen 50 a, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraphen 353, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung, Paragraph 80, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000).

B.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

B.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000.

C. Trafik Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Trafik zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

Paragraphen 50 a, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraphen 353, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, Paragraph 80, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000).

C.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

C.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000.

D. Tankstelle Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Tankstelle (insbesondere der Zapfsäulen, des Shops, des Kassenbereichs, der Lagerräumlichkeiten und der Waschstraße) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

Paragraphen 50 a, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraphen 353, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, Paragraph 80, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000).

D.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

D.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000.

E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage) Zweck der Datenanwendung:

Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

Paragraphen 50 a, ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraphen 353, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000).

E.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (z. B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

E.2 Empfängerkreise:

1

Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

2

Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß Paragraph 80, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000.“

Faymann