151. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen
Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 56, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
der Kommunikationselektronik,
von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
von Sprengungsunternehmen und
(3)Absatz 3,Für Bedienstete nach Abs. 1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.Für Bedienstete nach Absatz eins,, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 gilt auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. Mai 2010 gemeldet wurden.Paragraph eins, gilt auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. Mai 2010 gemeldet wurden.
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