BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Mai 2010

Teil römisch zwei

151. Verordnung:

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

151. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen

Auf Grund des Paragraph 56, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
    2. Ziffer 2
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
    3. Ziffer 3
      der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
    2. Ziffer 2
      der Kommunikationselektronik,
    3. Ziffer 3
      von Inkassoinstituten,
    4. Ziffer 4
      von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
    5. Ziffer 5
      von Auskunfteien,
    6. Ziffer 6
      von Sprengungsunternehmen und
    7. Ziffer 7
      von Waffengewerben.
  3. Absatz 3,Für Bedienstete nach Absatz eins,, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, gilt auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. Mai 2010 gemeldet wurden.

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