149. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sondereinheiten-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird – hinsichtlich der Paragraphen eins bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. II Nr. 207/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3, StPO);
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.“Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.“
Fekter