BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 25. Mai 2010

Teil römisch zwei

147. Verordnung:

Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen

147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die , Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich

              Bereich              ICS              Titel der ICS-Klassifikation1

              1 03              DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG.

                                          QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Paragraph 4,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2008,, außer Kraft.

Mitterlehner

1 ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)