Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 25. Mai 2010 |
Teil römisch zwei |
147. Verordnung: | Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:
Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation1
1 03 DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG.
QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2008,, außer Kraft.
Mitterlehner
1 ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)