145. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird
Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 140 b, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird verordnet:
Die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006, wird wie folgt geändert:Die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 werden die Z 12 bis 21 durch folgende Z 12 bis 20 ersetzt:Im Paragraph eins, Absatz eins, werden die Ziffer 12 bis 21 durch folgende Ziffer 12 bis 20 ersetzt:
Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 68, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),
Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (Paragraph 69, ZLLV 2010),
Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 70, ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Segelflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,periodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) verwendet werden,
Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher undBewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 72, ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter“Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Paragraph 76, ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 79, ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.Durch die Übertragung gemäß Absatz eins, Ziffer 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, bzw. Paragraph 69, Absatz 2, ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3)Absatz 3,Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.“Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 4 entfällt.Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2005“ durch den Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2010“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2005“ durch den Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2010“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.Im Paragraph 2, entfällt der Absatz 2 und der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung Absatz 2,
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2010, treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.“
Bures