Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Teil römisch zwei |
138. Verordnung: | Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren |
Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2009 und die folgenden Kalenderjahre mit 12 000 Euro jährlich festgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2008,, außer Kraft.
Faymann