BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. Mai 2010

Teil römisch zwei

137. Verordnung:

Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

137. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, und Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
  2. Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
  3. Absatz 3,Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
    2. Ziffer 2
      in oranger Farbe für Berufskonsuln;
    3. Ziffer 3
      in gelber Farbe für Honorarkonsuln;
    4. Ziffer 4
      in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
    6. Ziffer 6
      in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;
    7. Ziffer 7
      in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde.
  2. Absatz 2,Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunität zu versehen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im Paragraph 2, genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
    1. Ziffer eins
      für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
    2. Ziffer 2
      für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
    3. Ziffer 3
      für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
  2. Absatz 2,Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
    2. Ziffer 2
      die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus) sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
    3. Ziffer 3
      in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3,Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 4,

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 17. Mai 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 16. Mai 2010 außer Kraft.

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