135. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 117 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………………… 90, davon 10 für SchaustellerInnenbetriebe
Kärnten: ………………………………………. 280, davon 5 für SchaustellerInnenbetriebe
Niederösterreich: ……………………………… 285, davon 60 für SchaustellerInnenbetriebe
Oberösterreich: ……………...………………… 400, davon 20 für SchaustellerInnenbetriebe
Salzburg: ……………………………………… 602, davon 2 für SchaustellerInnenbetriebe
Steiermark: …………………………………… 350, davon 30 für SchaustellerInnenbetriebe
Tirol: ….……………………………………… 1 590
Vorarlberg: …………………………………… 300
Wien: …………………………………………. 220, davon 95 für SchaustellerInnenbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2010 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.
Hundstorfer