133. Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens
Auf Grund des § 124b Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 124 b, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, wird verordnet:
Bachelorstudien „Publizistik und Kommunikationswissenschaft“, „Kommunikationswissenschaft“ sowie „Medien- und Kommunikationswissenschaften“
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An der Universität Wien wird für das Bachelorstudium „Publizistik und Kommunikationswissenschaft“ die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 1 123 festgelegt.
(2)Absatz 2,An der Universität Salzburg wird für das Bachelorstudium „Kommunikationswissenschaft“ die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 226 festgelegt.
(3)Absatz 3,An der Universität Klagenfurt wird für das Bachelorstudium „Medien- und Kommunikationswissenschaften“ die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 180 festgelegt.
Ermächtigung an die Rektorate, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen
§ 2.Paragraph 2,
Die Rektorate der in § 1 genannten Universitäten werden ermächtigt, für die jeweiligen dort genannten Studien ein qualitatives Aufnahmeverfahren vor Zulassung festzulegen. Die Rektorate der in Paragraph eins, genannten Universitäten werden ermächtigt, für die jeweiligen dort genannten Studien ein qualitatives Aufnahmeverfahren vor Zulassung festzulegen.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist für die Zulassung zu den in § 1 genannten Studien an den jeweiligen Universitäten ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Studienjahr 2010/2011 anzuwenden. Diese Verordnung ist für die Zulassung zu den in Paragraph eins, genannten Studien an den jeweiligen Universitäten ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Studienjahr 2010 aus 2011, anzuwenden.
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