BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 21. April 2010

Teil II

120. Verordnung:

Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

120. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und Angestellte

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. Litera a
    Fachlich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.
  2. Litera b
    Örtlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

§ 2.

Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 9. März 2010 abgeschlossene und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 160/2010 und KV 161/2010 hinterlegte und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 9. April 2010 kundgemachte Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt:

  1. Ziffer eins
    Vereinbarung betreffend Ergänzung zur Zusatzvereinbarung 2010 vom 9. Dezember 2009 zu den grafischen Kollektivverträgen für Arbeiter/innen und kaufmännische und technische Angestellte in den grafischen Gewerben Österreichs, KV 160/2010;
  2. Ziffer 2
    Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, KV 161/2010.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer der gesatzten Kollektivverträge.

Ritzberger-Moser