Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 21. April 2010 |
Teil II |
120. Verordnung: | Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 9. März 2010 abgeschlossene und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 160/2010 und KV 161/2010 hinterlegte und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 9. April 2010 kundgemachte Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt:
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer der gesatzten Kollektivverträge.
Ritzberger-Moser