120. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und AngestellteSatzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.Fachlich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.
Örtlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 9. März 2010 abgeschlossene und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 160/2010 und KV 161/2010 hinterlegte und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 9. April 2010 kundgemachte Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt: Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 9. März 2010 abgeschlossene und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 160 aus 2010, und KV 161 aus 2010, hinterlegte und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 9. April 2010 kundgemachte Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt:
Vereinbarung betreffend Ergänzung zur Zusatzvereinbarung 2010 vom 9. Dezember 2009 zu den grafischen Kollektivverträgen für Arbeiter/innen und kaufmännische und technische Angestellte in den grafischen Gewerben Österreichs, KV 160/2010;Vereinbarung betreffend Ergänzung zur Zusatzvereinbarung 2010 vom 9. Dezember 2009 zu den grafischen Kollektivverträgen für Arbeiter/innen und kaufmännische und technische Angestellte in den grafischen Gewerben Österreichs, KV 160 aus 2010,;
Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, KV 161/2010.Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, KV 161 aus 2010,.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer der gesatzten Kollektivverträge.
Ritzberger-Moser