BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. Jänner 2010

Teil römisch zwei

12. Verordnung:

Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr

12. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 15, Absatz eins und 17 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort „Abnahmeprüfung“ durch die Wortfolge „Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, lautet:

„Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.“

Bures