BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 21. April 2010

Teil römisch zwei

119. Kundmachung:

Drogenausgangsstoffe

119. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über Drogenausgangsstoffe

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird kundgemacht:

1. Sondererlaubnis für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004, betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. Nr. L 2004/47, 1), in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 273 aus 2004, (ABl. Nr. L 2005/202, 7), wird für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins erteilt:

  1. Ziffer eins
    den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
  2. Ziffer 2
    dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
  3. Ziffer 3
    den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sondererlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004,).

2. Sonderregistrierung für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Eine Sonderregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, wird für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins erteilt:

  1. Ziffer eins
    den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
  2. Ziffer 2
    dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
  3. Ziffer 3
    den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sonderregistrierung entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004,).

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