BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 19. April 2010

Teil römisch zwei

118. Kundmachung:

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2010 und 2011

118. Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, wird verlautbart:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Präambel

1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 1. JULI 2009)

Paragraph eins,

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

Paragraph 2,

Darstellung der Frauenquote

Paragraph 3,

Verwendung im Prüfungsdienst

Paragraph 4,

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 5,

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 6,

Bewerbungen

Paragraph 7,

Arbeitszeitregelung

Paragraph 8,

Unterrepräsentation

Paragraph 9,

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt

Paragraph 10,

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2015 und verbindliche Vorgaben

Paragraph 11,

Fluktuation und Prognose

Paragraph 12,

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2011 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Paragraph 13,

Organisation

Paragraph 14,

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 15,

Aus– und Fortbildung

Paragraph 16,

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 17,

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2009 bei 308 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf das nahezu Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 32,9 %). Im Bereich der Sektionsleitung wird die 40 %–Quote bereits erfüllt.

1. Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 1. JULI 2009)

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

Paragraph eins,

Der Frauen– und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:

Verwendungs-gruppe

Frauenanteil

%–Anteil an Gesamt-belegschaft

Männeranteil

%–Anteil an Gesamt-belegschaft

Beschäftigte Gesamt

A1

65

32,02

138

67,98

203

A2

16

39,02

25

60,98

41

A3

37

88,10

5

11,90

42

A4

10

90,91

1

9,09

11

A5

1

25,00

3

75,00

4

A6

0

0,00

1

100,00

1

A7

2

33,33

4

66,67

6

Gesamt

131

42,53

177

57,47

308

Darstellung der Frauenquote

Paragraph 2,

Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 40 %, wobei aber in der Verwendungsgruppe A1/9 die Frauenquote von 40 % erfüllt ist. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2008 aus 2009, ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 29,51 % auf 32,02 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 37,74 % auf 39,02 % zu verzeichnen.

Verwendung im Prüfungsdienst

Paragraph 3,

Die Kernaufgaben des Rechnungshofes sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.

Von 308 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 243 im Prüfungsdienst tätig; 80 Prüferinnen (32,92 %) stehen 163 Prüfern (67,08 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2008/2009: 31 % bzw. 69 %).

Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplanes 1994 aus 1995, nahezu verdreifacht hat.

Frauenförde-rungsplan

Prüferinnen

%–Anteil an Summe

Prüfer/innen

Prüfer

%–Anteilan Summe

Prüfer/innen

Summe

Prüfer/innen

1994/1995

28

11,48

216

88,52

244

1996/1997

35

14,71

203

85,29

238

1998/1999

46

19,01

196

80,99

242

2000/2001

53

21,46

194

78,54

247

2002/2003

59

23,98

187

76,02

246

2004/2005

62

26,27

174

73,73

236

2006/2007

72

30,00

168

70,00

240

2008/2009

73

31,06

162

68,94

235

2010/2011

80

32,92

163

67,08

243

Von den 131 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 61,07 % im Prüfungsdienst tätig, von den 177 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 92,09 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 58,40 % bzw. 91,53 %).

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 4,

Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:

  1. Absatz eins,Verwendungsgruppe A1:
    •Sektionsleitung: 3 Männer, 2 Frauen; 0 unbesetzt
    •Stellvertretung der Sektionsleitung: 4 Männer, 1 Frau; 0 unbesetzt
    •Abteilungsleitung: 27 Männer, 5 Frauen; 1 unbesetzt
    •Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung: 45 Männer, 22 Frauen; 2 unbesetzt

    Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A1 109 besetzte (und 3 unbesetzte) Funktionen; hievon 30 mit Frauen besetzt, dies sind 27,52 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 23,81 %).

  2. Absatz 2,Verwendungsgruppe A2:
    •Leitung der Bibliothek: 1 Mann
  3. Absatz 3,Verwendungsgruppe A3:
    •Leitung Facility Service: 1 Mann
    •Leitung der allgemeinen Kanzlei: 1 Frau
    •Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: 5 Frauen
    •Stellvertretung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: 4 Frauen; 1 unbesetzt

    Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A3 11 besetzte (und 1 unbesetzte) Funktionen; hievon sind 10 mit Frauen besetzt, dies sind 90,91 % (Frauenförderungsplan 2008/2009: 90 %).

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 5,

Im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:

Kursart

Anmeldung von

Seminartage besucht von

 

Frauen

Männer

Frauen

Männer

Grundausbildung (MBA)

12

18

393

712

Grundausbildung (BKA)

1

9

Sonstige Kurse (BKA)

38

24

190

124

Externe Seminare

96

71

105

274

Interne Seminare

104

134

471

708

Summe

251

247

1.168

1.818

Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 5,99 Tagen und je Teilnehmer von 7,36 Tagen (Frauenförderungsplan 2008/2009: 3,01 bzw. 2,62 Tage).

Bewerbungen

Paragraph 6,

Im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 bewarben sich insgesamt 316 Frauen und 373 Männer, davon 216 Frauen und 265 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 100 Frauen und 108 Männer für andere Bereiche (zentrale Dienste).

Aufgenommen wurden 12 Frauen und 22 Männer für den Prüfungsdienst sowie 1 Frau für zentrale Dienste. Dies entspricht einem auf den Prüfungsdienst bezogenen Anteil der Aufnahmen von 35,3 % Frauen zu 64,7 % Männern und einem auf die zentralen Dienste bezogenen Anteil der Aufnahmen von 100 % Frauen.

Arbeitszeitregelung

Paragraph 7,

Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

Unterrepräsentation

Paragraph 8,

Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß Paragraph 11, B–GlBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst. Bei der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 % erfüllt, während in den weiteren Funktionen der Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauen noch unterrepräsentiert sind.

Kommissionen und Arbeitsgruppen

Paragraph 9,

Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:

• Aufnahmekommission (6 Frauen)
• Disziplinarkommission beim Rechnungshof (5 Frauen)
• Leistungsfeststellungskommission (3 Frauen)
• Kommission für Innovationen (1 Frau)
• Ethikkommission (1 Frau)

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Frauenquote von 40 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
    • in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 65 auf 81 Frauen (+ 24,92 %)
    zu verzeichnen wäre.

    In der Verwendungsgruppe A2 ist die 40 %–Frauenquote nahezu erreicht (39,02 %).

  2. Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 40 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
    • 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
    • 13 Frauen die Leitung einer Abteilung und
    • 28 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
    ausübten.

    Im Bereich der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 % erreicht.

  3. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994 aus 1995, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 52 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 53 verminderte.

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2015 und verbindliche Vorgaben

Fluktuation und Prognose

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2015 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

    Vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2009 ausgeschiedene Bedienstete:

 

Frauen

Männer

in Summe

Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses: Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraphen 13, 14, 15, 15 a, 15 c, sowie Paragraphen 236 b und 236 c des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und gemäß Paragraph 30, VBG

3

18

21

Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, BDG 1979, Paragraph 30, VBG

4

4

8

Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979

0

1

1

Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979

1

0

1

Insgesamt

8

23

31

  1. Absatz 2,Ab dem Stichtag 1. Juli 2009 bis Ende des Jahres 2015 kann mit weiteren durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bedingten — Abgängen von 13 Frauen und 40 Männern gerechnet werden, und zwar

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Frauen

4

3

1

1

2

1

1

Männer

6

8

6

6

8

3

3

  1. Absatz 3,Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2011 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Paragraph 12,

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40 % in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2009).

Funktion

Männer

Frauen

gesamt

Frauenanteil in %

Verbindliche Zielvorgaben in %

Sektionsleitung

3

2

5

40,0

Sektionsleitung–Stellvertretung

4

1

5

20,0

Abteilungsleitung

27

5

32

15,6

18,8

Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs– und Fachbereichsleitung

45

22

67

32,8

34,3

4. Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Organisation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      • Bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes,
      • bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      • bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      • bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Ziffer 2
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      • Bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      • bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      • bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und
      • bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
    3. Ziffer 3
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      • Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      • Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
      • Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,
      • Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      • Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      • allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B–GlBG.

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

(1)Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  2. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Aus– und Fortbildung

Paragraph 15,

Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebotes sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 16,

Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubes die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus– und Fortbildungskonzepts darstellen.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 17,

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu

unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

Moser