- Ziffer eins„Gebäude“ sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäude.
- Ziffer 2„Gebäudenebenflächen“ sind befestigte Flächen in Verbindung mit Gebäuden (Innenhöfe, Terrassen, kleine Vorplätze usw.).
Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 15. April 2010 |
Teil römisch zwei |
116. Verordnung: | Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU – römisch fünf |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Vermessungsgesetzes (VermG) Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, wird verordnet:
Benützungsarten nach Paragraph 10, Absatz eins, VermG werden in die im Paragraph 2, angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. Paragraph 3, beschreiben Rechtszustände der Nutzungen.
Diese Verordnung tritt am 16. August 2010 in Kraft. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
Mitterlehner