BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 1. Jänner 2010

Teil römisch zwei

1. Verordnung:

Änderung der Personenstandsverordnung

1. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird

Auf Grund des Personenstandsgesetzes - PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Ehe,“ die Wortfolge „das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft,“ sowie nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „, der Nachname“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet samt Überschrift:

„Zu Paragraph 5, Absatz 2

Paragraph 3,

Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Standesbeamte“ die Wortfolge „oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde“ und nach dem Wort „Standesbeamten“ die Wortfolge „oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „(Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des Gesetzes)“ durch das Zitat „(Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 PStG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Abs. lautet samt Überschrift:

„Zu Paragraph 10, Absatz 2

  1. Absatz eins,Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
  3. Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
  4. Absatz 4,Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
  5. Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, 12, Absatz eins, 16, Absatz 4, 19, Absatz eins, Ziffer 2, 20, Absatz 4 und 29 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, im Klammerausdruck und in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wortfolge „oder die Partnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3, 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 11 Absatz 3, Ziffer 2, entfällt jeweils der Strichpunkt am Ende und wird jeweils die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a).“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, wird das Zitat „(Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes)“ durch das Zitat „(Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, PStG)“ ersetzt und wird nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wortfolge „der eingetragene Partner,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz 4, werden nach dem Wort „Eheschließung,“ die Wortfolge „Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ und nach dem Wort „Ehegatten,“ die Wortfolge „eingetragene Partner,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 2, wird in Ziffer 2, die Wortfolge „des Gesetzes“ durch den Ausdruck „PStG“ ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
    2. Ziffer 2
      der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    3. Ziffer 3
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. Ziffer 4
      der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
    5. Ziffer 5
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz 3, entfällt die Ziffer 5,, erhalten die Ziffern 6 bis 11 die Ziffernbezeichnungen 5 bis 10 und lautet die Ziffer 9, (neu):

  1. Ziffer 9
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
    1. Litera a
      dem Jugendwohlfahrtsträger;
    2. Litera b
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4, Litera a,, Ziffer 5, Litera a,, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 8 und Paragraph 20, Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Ehebuch“ die Wortfolge „oder das Partnerschaftsbuch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4, Litera a, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder der Nachname eines eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 wird jeweils nach Litera d, folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war“ durch die Wortfolge „Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt und wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, wird jeweils das Wort „Familiennamens“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Zitat „Z 3 bis 7“ durch das Zitat „Z 3 bis 6“ ersetzt, entfällt Litera b,, erhalten die Litera c und d die Bezeichnung b und c und wird nach Litera c, (neu) folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens“, wird weiters die bisherige Litera d, zu Litera c,, wird weiters der Punkt nach Litera c, (neu) durch einen Strichpunkt ersetzt und lautet lit. d:

  1. Litera d
    dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 18, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 18, Absatz 3, entfällt die Ziffer 4 und erhalten die bisherigen Ziffern 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen 4 und 5.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraphen 19, Absatz 3 und 21 Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Litera g und erhält die bisherige Litera h, die Bezeichnung „g)“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b entfällt jeweils der Strichpunkt am Ende und wird jeweils die Wortfolge „oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 20, Absatz 2, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „Ehegatten;“ die Wortfolge „oder der Nachname eines eingetragenen Partners;“ angefügt und in Ziffer 3, nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;“

Novellierungsanordnung 40, Nach der Überschrift „Zu Paragraphen 42 bis 44 wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

Paragraph 20 a,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird nach dem Wort „Aufenthaltes“ die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 21, Absatz eins und 2 entfällt jeweils nach dem Wort „Verlobte“ der Beistrich und wird die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 21, Absatz eins bis 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet das Zitat „§ 268 ABGB“.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „können“ anstelle des Beistrichs ein Punkt gesetzt und entfallen die folgenden Halbsätze.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 21, Absatz 3, wird nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber“eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
  2. Absatz 5,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 23, wird folgender Satz angefügt:

„Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach Paragraph 268, ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 25, wird nach dem Wort „Ehefähigkeitszeugnisses“ die Wortfolge „oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt, weiters nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 26, lautet:

Paragraph 26,

Reicht das Ermittlungsverfahren der nach Paragraph 46, Absatz eins, PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „geschlossen“ die Wortfolge „oder die eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.“

Novellierungsanordnung 58, Vor Paragraph 28, lautet die Überschrift:

„Zu Paragraphen 47 und 47 a

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 29, Absatz eins und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 29, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 29, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „wurde oder“.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 31, Absatz eins, wird das Zitat „§ 53 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Gesetzes“ durch das Zitat „§ 53 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 PStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Standesbeamte“ durch die Wortfolge „Die Personenstandsbehörde“ und die Wortfolge „Anlagen 13 bis 20“ durch die Wortfolge „Anlagen 14 bis 20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Gesetzes“ durch den Ausdruck „PStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 33, werden folgende Paragraphen 33 a, 33 b und 33 c samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 33 a,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 33 b,

Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2004,, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.

Verweise

Paragraph 33 c,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 34, lautet samt Überschrift:

„Inkrafttreten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins bis 5, 7  Absatz eins, Ziffer 2, 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3, 11 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2, 12 Absatz eins, 13, Absatz eins und 4, 14, 15, 16 Absatz 4, 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und Ziffer 8, sowie Absatz 2 a und Absatz 3, 18, Absatz eins bis 3, 19 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 20, Absatz eins, 2 und Absatz 4, 20 a, 21, Absatz eins bis 5, 22 Absatz eins a, 23, 24, 25, 26, 27, Absatz eins und 2 a, die Überschrift vor Paragraph 28,, die Paragraphen 28, Absatz 3, 29, 31, Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, 33, Absatz eins, 33 a, 33 b und 33 c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 68, Die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 lauten:

(siehe Anlagen).

Fekter