BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 17. Juni 2010

Teil römisch drei

56. Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 602 Ausschussbericht 616 Sitzung 57. Bundesrat:, Ausschussbericht 8287 Sitzung 783.)

56.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die Fassungen des Änderungsprotokolls in italienischer und niederländischer Sprache und die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage1

[deutschsprachiger Text des Änderungsprotokolls siehe Anlagen]

[englischsprachiger Text des Änderungsprotokolls siehe Anlagen]

[französischsprachiger Text des Änderungsprotokolls siehe Anlagen]

Die Annahme des Änderungsprotokolls wurde am 7. Mai 2010 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert; die Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage treten gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 für alle Mitgliedstaaten am 6. Juni 2010 in Kraft.

Neben Österreich sind das zu diesem Zeitpunkt nachstehende Staaten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.