BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 12. Mai 2010

Teil römisch drei

46. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen römisch acht und römisch neun enthalten sind

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 52 Ausschussbericht 98 Sitzung 16. Bundesrat:, Ausschussbericht 8082 Sitzung 768.)

46.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird genehmigt.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung1; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen römisch acht und römisch neun enthalten sind

[Entscheidung VI/35 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind diese Entscheidungen für alle Vertragsparteien gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens mit 20. November 2003 bzw. 8. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000.