Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 4. Jänner 2010 |
Teil römisch drei |
4. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Island am 9. Dezember 2009 seine zentrale Behörde1 gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2009,) wie folgt geändert:
Ministry of Justice and Human Rights
Skuggasund
150 Reykjavík
Iceland
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 101/2006.