BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. März 2010

Teil römisch drei

28. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

(NR:GP römisch 22 Regierungsvorlage 806 Ausschussbericht 931 Sitzung 109. Bundesrat:, Ausschussbericht 7249 Sitzung 722.)

28.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der spanischen, russischen, arabischen und chinesischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors ist der Vertrag gemäß seinem Artikel 30, für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, wird Australien nicht das Merkmal der Veröffentlichung (betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern) anwenden; und gemäß Artikel 15, Absatz 3, wird Australien nicht die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, anwenden in Bezug auf:

  1. Litera a
    die Verwendung von Tonträgern für (i) die Sendung und (ii) die öffentliche Wiedergabe im Sinne des ersten Satzes von Artikel 2, Litera g, und
  2. Litera b
    die die öffentliche Wiedergabe der Tonträger in der Form, dass die Töne der Tonträger für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht werden mittels einer Einrichtung zum Empfang oder zur Sendung von Tonträgern.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Belgien, dass es von der nach Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, indem es nicht das Merkmal der Veröffentlichung als Anknüpfungspunkt anwendet.

Chile:

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der ausübenden Künstler nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der Hersteller von Tonträgern gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Costa Rica:

Im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags werde die Republik Costa Rica die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags nur bezüglich die Sendung oder die öffentliche Wiedergabe zu kommerziellen Zwecken, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Costa Ricas anwenden, und werde die genannten Bestimmungen nicht für traditionell freie nicht-interaktive kabellose Sendungen anwenden.

Dänemark:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Dänemark, dass es von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Rom-Abkommens nicht anwendet.

Deutschland:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehen Möglichkeit Gebrauch macht und das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, festgelegte Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Finnland:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags macht die Republik Finnland von Artikel 17, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) Gebrauch und beruft sich darauf, dass Finnland eine Erklärung zum Zeitpunkt der Ratifikation des Rom-Abkommens abgegeben hat, der zufolge Finnland im Hinblick auf Artikel 5, des genannten Abkommens lediglich das Merkmal der Festlegung und im Hinblick auf Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) das Merkmal der Festlegung an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit anwenden wird.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und dass sie an Stelle des Merkmals der erstmaligen Veröffentlichung das Merkmal der erstmaligen Festlegung anwenden wird.

Japan:

Republik Korea:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden in Bezug auf die Inländerbehandlung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über die einzige angemessene Vergütung für die Darsteller und für die Hersteller von Tonträgern nicht anwenden für direkte oder indirekte Nutzung von veröffentlichten Tonträgern für kommerzielle Zwecke, für eine Sendung oder jede andere öffentliche Wiedergabe im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i) des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Russische Föderation:

Schweden:

Das Königreich Schweden erklärt im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)in Bezug auf Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1, dass Schweden das Merkmal der Veröffentlichung mit Ausnahme des Rechts der Wiedergabe für Tonträger-Hersteller nicht anwenden wird.

Schweiz:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags, erklärt die Schweiz hiermit, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen), 1961, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, das Merkmal der Festlegung abzulehnen und an Stelle dessen das Merkmal der Veröffentlichung anzuwenden.

Singapur:

Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass gemäß Artikel 15, Absatz 3, des genannten Vertrags die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, in folgender Weise beschränkt werden:

Vereinigte Staaten:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, werden die Vereinigten Staaten die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nur anwenden, in Bezug auf bestimmte Handlungen der Sendung und der öffentlichen Wiedergabe mittels digitaler Medien, für die eine direkte oder indirekte Gebühr für den Empfang verrechnet wird, und für andere erneute Ausstrahlungen und digitale Tonaufnahme-Übertragungen, wie dies im Recht der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008.