Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 23. März 2010 |
Teil römisch drei |
23. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 22. Februar 2010 seine zentrale Behörde1 gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2010,) wie folgt geändert:
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
D-53094 BONN
Deutschland
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 42/1991.