Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 20. Dezember 2010 |
Teil römisch drei |
140. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Belgien |
12. Juni 2009 |
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Bosnien und Herzegowina |
7. Oktober 2008 |
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Bulgarien |
20. Juni 2005 |
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Monaco |
18. September 2007 |
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Norwegen |
18. Oktober 2010 |
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Russische Föderation |
27. November 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 8, des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Faymann