BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 20. Dezember 2010

Teil römisch drei

140. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

140. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

12. Juni 2009

Bosnien und Herzegowina

7. Oktober 2008

Bulgarien

20. Juni 2005

Monaco

18. September 2007

Norwegen

18. Oktober 2010

Russische Föderation

27. November 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Belgien:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 anwenden wird.

Bulgarien:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Monaco:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Norwegen:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Russische Föderation:

Gemäß Artikel 8, des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Faymann