Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 12. November 2010 |
Teil römisch drei |
127. Kundmachung: | Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 17. Februar 2010 sowie vom 30. September 2010 wurden die nachstehenden Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2009,) von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen:
[Korrekturen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Korrekturen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Korrekturen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Faymann