Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 3. November 2010 |
Teil römisch drei |
122. Kundmachung: | Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit |
In Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,) sind die zuständigen Stellen der beiden Staaten für die Korruptionsbekämpfung angeführt.
In Österreich ist diesbezüglich mit 1. Jänner 2010 eine Änderung eingetreten. Es hätte daher in Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages für Österreich nunmehr zu lauten: “in der Republik Österreich die Bundesministerin für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;“.
Die Änderung der zuständigen Stelle wurde gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Vertrages dem kroatischen Außenministerium mittels Verbalnote vom 16. September 2010 mitgeteilt.
Faymann