BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 3. November 2010

Teil römisch drei

122. Kundmachung:

Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit

122. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit

In Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,) sind die zuständigen Stellen der beiden Staaten für die Korruptionsbekämpfung angeführt.

In Österreich ist diesbezüglich mit 1. Jänner 2010 eine Änderung eingetreten. Es hätte daher in Artikel 7, Absatz 2, des Vertrages für Österreich nunmehr zu lauten: “in der Republik Österreich die Bundesministerin für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;“.

Die Änderung der zuständigen Stelle wurde gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Vertrages dem kroatischen Außenministerium mittels Verbalnote vom 16. September 2010 mitgeteilt.

Faymann