BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. Oktober 2010

Teil römisch drei

120. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Kenia

9. September 2009

Kirgisistan

30. August 2006

Niederlande (für das Königreich in Europa)

8. November 2007

Peru

6. Oktober 2006

Portugal

30. September 2010

Vereinigte Arabische Emirate

10. Jänner 2007

Ferner hat Montenegro mit Wirkung vom 23. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, hat Kenia das Unterscheidungszeichen „E.A.K.“ notifiziert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Schweiz am 12. Dezember 2005 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 11, Absatz eins, Litera a, zurückzuziehen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993.