BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. Oktober 2010

Teil römisch drei

119. Kundmachung:

Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Gabun

6. Juni 2008

Kongo

20. April 2007

Demokratische Volksrepublik Korea

10. Juli 2008

Demokratische Volksrepublik Laos

21. September 2010

Somalia

26. Juli 2010

Tonga

26. März 2010

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Ferner hat das Vereinigte Königreich1 am 6. September 2006 bzw. 14. September 2007 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey Anwendung findet.

Dänemark2 hat am 30. April 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande am 17. Februar 2010 folgende Erklärung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande3 erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 3, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung , dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 709/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 77/2006.

2 Kundgemacht in BGBl .Nr. 709/1994.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1994.