BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 20. Jänner 2010

Teil römisch drei

11. Kundmachung:

Anpassung der Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 24, des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)

11. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Anpassung der Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 24, des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, wird kundgemacht:

Mit Notifikation vom 4. November 2009 hat der Generalsekretär der ICAO als Depositär des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,, bekanntgegeben, dass nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 24, des Übereinkommens die Haftungshöchstbeträge ab 30. Dezember 2009 wie folgt angepasst sind:

bisherige Höchstbeträge

(SZR)

 

angepasste Höchstbeträge

(SZR)

gerundete angepasste Höchstbeträge (SZR)

17

x 13,1 v. H.

19,227

19

1.000

x 13,1 v. H.

1.131

1.131

4.150

x 13,1 v. H.

4.693,65

4.694

100.000

x 13,1 v. H.

113.100

113.100

[Notifikationsschreiben der ICAO in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Notifikationsschreiben der ICAO in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Montrealer Übereinkommens für alle Vertragsstaaten, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.

Faymann