BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 1. September 2010

Teil römisch drei

100. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dominikanische Republik

21. Juni 2010

Guinea-Bissau

6. August 2008

Island

22. August 2008

Jamaika (nur Protokoll römisch eins und römisch drei)

25. September 2008

Kasachstan (nur Protokoll römisch eins und römisch drei)

8. Juli 2009

Katar (nur Protokoll römisch eins und römisch drei)

16. November 2009

Madagaskar

14. März 2008

Vereinigte Arabische Emirate (nur Protokoll römisch eins und römisch drei)

26. Februar 2009

Ferner haben die Vereinigten Staaten1 am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll römisch drei gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf Artikel 2, Absatz 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1996.