98. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Inhaltsverzeichnis:
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 3 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
Artikel 4 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“ |
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 1 lautet wie folgt:
„Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 64 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4) oder österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter oder österreichischer Amtsträger begeht.“strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4,) oder österreichischen Amtsträger (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a,) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter oder österreichischer Amtsträger begeht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 74 wird wie folgt geändert:Paragraph 74, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 4a lautet:a) Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
Amtsträger: jeder, der
Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt,
für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in Litera a, genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,
sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, odersonst im Namen der in Litera b, genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.“als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in Litera b, genannten Körperschaften erbringt.“
b) nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:b) nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 117 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 117, Absatz 5, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 153b Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 153 b, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 306 a,)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 74, Absatz 3,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 153d Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 153 d, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 306 a,)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 74, Absatz 3,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 153e Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach der Wendung „leitender Angestellter“ durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 153 e, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 306 a,)“ nach der Wendung „leitender Angestellter“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 74, Absatz 3,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 161 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 161, Absatz eins und Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 306 a,)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 74, Absatz 3,)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 168c wird wie folgt geändert:Paragraph 168 c, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird der Betrag „5.000 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird der Betrag „5.000 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt.
b) Abs. 3 entfällt.b) Absatz 3, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 304 samt Überschrift lautet:Paragraph 304, samt Überschrift lautet:
„Bestechlichkeit
§ 304.Paragraph 304,
(Absatz eins1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, § 304a samt Überschrift entfällt.Paragraph 304 a, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach dem § 304 wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 304, wird folgender Paragraph 305, samt Überschrift eingefügt:
„Vorteilsannahme
§ 305.Paragraph 305,
(1)Absatz einsEin Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Ein Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist ein solcher Amtsträger oder Schiedsrichter zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
(3)Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 306 samt Überschrift lautet:Paragraph 306, samt Überschrift lautet:
„Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme
§ 306.Paragraph 306,
(1)Absatz einsEin österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.Ebenso ist ein Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b bis d oder Schiedsrichter zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
(3)Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 306a entfällt.Paragraph 306 a, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 307 lautet:
Paragraph 307, lautet:
„§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz einsWer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (Paragraph 304, Absatz eins,) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 307 werden folgende §§ 307a bis 307c jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 307, werden folgende Paragraphen 307 a bis 307c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Vorteilszuwendung
§ 307a.Paragraph 307 a,
(1)Absatz einsWer einem Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer einem Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b bis d oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Vorbereitung der Bestechung
§ 307b.Paragraph 307 b,
(1)Absatz einsWer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten zur Anbahnung der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 307c.Paragraph 307 c,
(1)Absatz einsWegen der in den §§ 304 bis 307b mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt.Wegen der in den Paragraphen 304 bis 307b mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt.
(2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.“Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 308 lautet:Paragraph 308, lautet:
„§ 308.Paragraph 308,
Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel 2 lautet wie folgt:
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 20 a, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz einsDer KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB),
Bestechlichkeit (§ 304 StGB),Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
Vorteilsannahme (§ 305 StGB),Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),Vorbereitung der Bestechlichkeit (Paragraph 306, StGB),
Bestechung (§ 307 StGB),Bestechung (Paragraph 307, StGB),
Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (Paragraph 307 b, StGB),
Verbotene Intervention (§ 308 StGB),Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 2, zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB),
Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.
(2)Absatz 2Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.“Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28a wird wie folgt geändert:Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz:a) Im Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird.“„Wäre nach der in Paragraph 26, Absatz 2, enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird.“
b) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:b) Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 30, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:a) Nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),“des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),“
b) In der Z 9 lautet das Klammerzitat: „(§ 207a Abs. 3 1. Fall und 3a StGB).“b) In der Ziffer 9, lautet das Klammerzitat: „(Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. Fall und 3a StGB).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 Abs. 2 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Fall der Abtretung eines Verfahrens hat über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden das vor der Abtretung zuständige Gericht zu entscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 100a Abs. 2 lautet der zweite Satz:Im Paragraph 100 a, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 282 Abs. 1 lautet der erste Satz:Im Paragraph 282, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 465 Abs. 1 lautet der erste Satz:Im Paragraph 465, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 514 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.“Die Bestimmungen der Paragraphen 20 a, Absatz eins,, 28a Absatz eins und 3, 30 Absatz eins,, 36 Absatz 2 und 100a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen 20 a, Absatz 2,, 282 Absatz eins und 465 Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 20 a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, begründet war, sofern diese mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Artikel 3 lautet wie folgt:
„Artikel 3
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2a wird wie folgt geändert:Paragraph 2 a, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten“ durch das Klammerzitat „(§ 20a Abs. 1 StPO)“ und die Wendung „des Oberlandesgerichts Wien“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ ersetzt.a) Im Absatz eins, werden die Wendung „, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO)“ und die Wendung „des Oberlandesgerichts Wien“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der KStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.“
c) Abs. 4 lautet:c) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.“In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 entfällt im zweiten Satz die Wendung „der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie“; die Wendung „Erhebung der Anklage“ wird durch die Wendung „Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.a) Im Absatz 4, entfällt im zweiten Satz die Wendung „der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie“; die Wendung „Erhebung der Anklage“ wird durch die Wendung „Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.“Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (Paragraph 108, StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der letzte Satz:a) Im Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.“
b) Im Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:b) Im Absatz 3, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften.“
c) Im Abs. 4 entfällt der erste Satz.c) Im Absatz 4, entfällt der erste Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8a wird wie folgt geändert:Paragraph 8 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.“Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß Paragraph 8, zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.“
b) Im Abs. 3 wird am Beginn des Absatzes das Wort „Zur“ durch die Wendung „In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wendung „und im Ermittlungsakt“.b) Im Absatz 3, wird am Beginn des Absatzes das Wort „Zur“ durch die Wendung „In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (Paragraph 29 a,), zur“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wendung „und im Ermittlungsakt“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10a Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:Im Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz:
„§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.“„§ 8 Absatz 4, gilt entsprechend.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 42, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die Bestimmungen der §§ 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 und Abs. 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8a Abs. 1 und Abs. 3, 10a Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“Die Bestimmungen der Paragraphen 2 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 5 Absatz 4 und Absatz 5,, 8 Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, 8a Absatz eins und Absatz 3,, 10a Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Folgender Artikel 4 wird angefügt:
„Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz einsArtikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§ 117 Abs. 5 StGB), die mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt, mit 1. September 2009 in Kraft.Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Ziffer 4, (Paragraph 117, Absatz 5, StGB), die mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt, mit 1. September 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.“Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.“
Fischer
Faymann