BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

30. KFG-Novelle

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 220 Ausschussbericht 262 Sitzung 32. Bundesrat:, Ausschussbericht 8172 Sitzung 774.)

[CELEX-Nr.: 32007L0046, 32009L0005]

94. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. Ziffer eins
      einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
    2. Ziffer 2
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 46, lautet:

  1. Ziffer 46
    Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2007/46/EG oder des Artikel 2, der Richtlinie 2003/37/EG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die unter Ziffer eins, bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 a,Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen
    37 000 kg,“
     

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 9, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz eins, werden die Litera a, bis j als Ziffer eins, bis 10 bezeichnet und Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
    1. Litera a
      Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,
    3. Litera c
      Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
    4. Litera d
      Feuerwehrfahrzeugen,
    5. Litera e
      Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
    6. Litera f
      Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
    7. Litera g
      Fahrzeugen, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 5, wird im Einleitungssatz der Verweis „Abs. 1 lit. d“ ersetzt durch „Abs. 1 Ziffer 4 und Litera c, lautet:

  1. Litera c
    für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Die Bewilligung nach Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG erfasst werden und die nach diesen Richtlinien genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 27 die in den Absatz 2, bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen römisch vier und römisch elf der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen römisch vier und römisch elf der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen römisch vier oder römisch elf der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge der Klassen T, C, R und  S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch zwei Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch zwei Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im römisch zwei. und römisch neun. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und  S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch zwei Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 28, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Genehmigung sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die zulassungsrelevanten Daten,
    2. Ziffer 2
      soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.
    Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach Paragraph 31 a, Absatz 6, festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, Absatz 3 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28 a, werden folgende Absatz 4 a, und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
  2. Absatz 4 b,Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28 b, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß Paragraph 28 a, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 28 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:
    1. Ziffer eins
      hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
    2. Ziffer 2
      die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und
    3. Ziffer 3
      die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
    bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 28 b, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Absatz 5, beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die
    1. Ziffer eins
      hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,
    nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch durch Dienstleister, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Absatz 5, Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des Paragraph 30 a, Absatz 5, von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach Maßgabe des in Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 28 b, werden folgende Paragraphen 28 c, und 28d samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten der Hersteller

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeuges, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.
  2. Absatz 2,Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge von Österreich erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so hat er das unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind auch die Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das genannte Risiko zu beseitigen. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, so kann die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits Schutzmaßnahmen ergreifen, bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung.
  3. Absatz 3,Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, haben dafür zu sorgen, dass solche Teile oder Ausrüstungen nur in den Handel gelangen, wenn dafür eine Autorisierung im Sinne des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass diese Teile und Ausrüstungen stets unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.
  4. Absatz 4,Der Hersteller hat den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, sofern ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.
  5. Absatz 5,Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG benötigt werden. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, hat der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften beizufügen.
  6. Absatz 6,Ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller muss für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung einen im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Die in den vorstehenden Absätzen normierten Pflichten treffen in einem solchen Fall auch den Bevollmächtigten.

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

Paragraph 28 d,

  1. Absatz eins,Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang römisch zwölf Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG oder die in Anhang römisch fünf Abschnitt A der Richtlinie 2003/37/EG genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß Paragraph 29, Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.
  4. Absatz 4,Wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß Paragraph 124, erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Absatz 2, Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Dienstleisters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.
  6. Absatz 6,Das in Absatz 5, beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des Paragraph 131, Absatz 6, zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen - sofern das Fahrzeug bereits einmal in Österreich zugelassen worden ist - nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus Paragraph 33, ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 30, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Die Eingabe der Genehmigungs- oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank darf erst dann erfolgen, wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erteilung und jede aktuelle Änderung einer EG-Betriebserlaubnis (Paragraph 28 b, Absatz eins,) oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unter Angabe der Genehmigungsnummer angezeigt worden ist und diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie freigegeben wurde. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vor der Freigabe der Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank die Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verlangen. Ist diese Übereinstimmungsbescheinigung oder diese EG-Betriebserlaubnis ungültig oder wurde die Anerkennung einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung abgelehnt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Sperre für diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank eintragen. Diese Sperre ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weg gefallen sind und sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdaten oder Typendaten richtig sind. Eine Liste der freigegebenen oder gesperrten Genehmigungsnummern ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang römisch fünf, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt worden ist.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Absatz 8,) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz 2,, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.
  4. Absatz 4,Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
  5. Absatz 5,Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Absatz 4,) ersichtlich sind.
  6. Absatz 6,Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG und den jeweiligen in Anhang römisch vier oder Anhang römisch elf der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.
  7. Absatz 7,Das in Absatz 6, beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.
  8. Absatz 8,Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Paragraph 20, Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im Paragraph 4, Absatz 7, 7 a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß Paragraph 37, zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 40 a, Absatz 5, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (Paragraph 28, Absatz 3 a,),“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Absatz 8, valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5,, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins sind gesondert in Rechnung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken. Bei der Ausstellung von zwei gleichlautenden Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist auf jeder Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 41, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 41, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesem Fall der Vermerk „Wechselkennzeichen“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.
  2. Absatz 2,Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Dienstleister hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Dienstleister heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den im Absatz 2, genannten Zwecken abzuschließen.
  4. Absatz 4,Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Dienstleister gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie die Höhe des Teils welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  6. Absatz 6,Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  7. Absatz 7,Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  8. Absatz 8,Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Absatz eins,) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Absatz eins a,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera a und Litera d,, Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und Litera e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch zwei wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56, angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch zwei der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß Paragraph 56, vorgelegt werden muss.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 44, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,In den Fällen des Absatz eins, Litera a und Litera d, sowie des Absatz 2, Litera a und Litera e, ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil römisch zwei der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 48 a, Absatz 3 und Absatz 8 a, wird jeweils der Betrag „145 Euro“ ersetzt durch den Betrag „200 Euro“.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 48 a, Absatz 7, bis 8 lauten:

  1. Absatz 7,Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (Paragraph 43, Absatz 4, Litera b,) nicht übertragbar.
  2. Absatz 7 a,Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und - im Falle einer aufrechten Zulassung - Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.
  3. Absatz 8,Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Absatz eins, angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Artikel 4, Litera a, der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Absatz 5,Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Absatz 8, festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 85, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 97, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 39,, 101 Absatz 5 und 104 Absatz 9, ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des Paragraph 40, Absatz 5, nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 99, Absatz 6, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die im Bereich des Straßendienstes (Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und –revision (Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960) verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 99, Absatz 6, Litera n, lautet:

  1. Litera n
    die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und - allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte - eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 101, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 102, Absatz 12, zu setzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 102, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 102 a,

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 102, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 102, Absatz 11 b, lautet:

  1. Absatz 11 b,Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L  29, vom 31. Jänner 2009, S 45, entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 102 a, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 102 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 102 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 105, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6, bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 117, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; Paragraph 2, Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5, bis 9 und Paragraph 116, Absatz 2 a,, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine Lenkberechtigung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten;“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 123, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß Paragraph 94 c, der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 134, werden folgende Absatz eins b, und 1c eingefügt:

  1. Absatz eins b,Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
  2. Absatz eins c,Wer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 134, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 98,) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 70 Euro sofort eingehoben werden. Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 7 a und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 134 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68 aus 2009,, ABl. Nr. L 21 vom 24. Jänner 2009, S 3.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 30 a, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Jänner 2010,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 48 a, Absatz 3, und 8a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. September 2009,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 48 a, Absatz 7, bis 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Oktober 2009,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 134, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, mit 1. Jänner 2010.“

Fischer

Faymann