BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil I

91. Bundesgesetz:

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

(NR: GP römisch XXIV AB 250 S. 31. BR: AB 8154 S. 774.)

91. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird am Ende der Litera c, der Ausdruck „oder“ und folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 7 a, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder eine Freizügigkeitsbestätigung (Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3) ausgestellt wurde, “

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 32 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige eines in den Absatz eins und 10 genannten Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und das für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Finanzamt zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Die Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, 32a Absatz 7 a und 35 Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2009 ereignen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 35, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 32 a, Absatz 7 a,, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz.“

Fischer

Faymann