90. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Krankenversicherung und Pensionsversicherung“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Krankenversicherung und Pensionsversicherung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 18, Absatz 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 1 achter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, achter Satz lautet:
„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „40 vH“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „40 vH“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 34 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanspruch“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 34, wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanspruch“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 34 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, der Ausdruck „Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:Im Paragraph 34, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, der Ausdruck „Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:
„(2)Absatz 2Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für dieDer Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen, für die
gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht undgemäß Paragraph 123, ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und
gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.“gemäß Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 39a Abs. 1 wird der Ausdruck „2004 bis 2006“ durch den Ausdruck „2004 bis 2010“ ersetzt.Im Paragraph 39 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „2004 bis 2006“ durch den Ausdruck „2004 bis 2010“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 39a Abs. 7 lautet:Paragraph 39 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden MindestaltersFür Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, erst nach 2010 erfüllen, gelten die Absatz eins bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters
im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 41 Abs. 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn
Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,
Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,
kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.“Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß Paragraph 34, in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34, treten, gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, abzugelten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 43 wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen“ sowie vor dem Ausdruck „ausscheiden“ der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“ eingefügt.Im Paragraph 43, wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck „und gemäß Paragraph 34, in der Krankenversicherung versicherte Personen“ sowie vor dem Ausdruck „ausscheiden“ der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34 “, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 79 werden folgende Abs. 100 bis 103 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 100 bis 103 angefügt:
„(100)Absatz 100§ 18 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(101)Absatz 101§ 6 Abs. 2 Z 4, § 34 samt Überschrift, § 39a, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 6 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 39 a,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
(102)Absatz 102§ 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(103)Absatz 103§ 27 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1. September 2009 begonnen hat, vor dem Ablauf des 31. August 2009 geltend gemacht wurden, gilt § 27 mit Ausnahme des Abs. 3 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter, hinsichtlich der Zahlungsweise und der Anpassung an Lohnerhöhungen jedoch mit der Maßgabe, dass diese ab 1. Jänner 2010 entsprechend den im § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 vorgesehenen Regelungen zu erfolgen hat.“Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 5 sowie Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1. September 2009 begonnen hat, vor dem Ablauf des 31. August 2009 geltend gemacht wurden, gilt Paragraph 27, mit Ausnahme des Absatz 3, in der bisher anzuwendenden Fassung weiter, hinsichtlich der Zahlungsweise und der Anpassung an Lohnerhöhungen jedoch mit der Maßgabe, dass diese ab 1. Jänner 2010 entsprechend den im Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, vorgesehenen Regelungen zu erfolgen hat.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 82 Abs. 2 lautet ab Z 6:Paragraph 82, Absatz 2, lautet ab Ziffer 6 :,
in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
im Jahr 2011 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
im Jahr 2012 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
im Jahr 2013 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 82 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Paragraph 82, Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4 und 5 werden als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 8 lautet:Paragraph 2, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 5a bis 5c samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 5 a bis 5c samt Überschriften entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt Paragraph 2, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, wieder in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 11, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.“Der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, bestimmte Entfall der Paragraphen 5 a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2004, tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
“(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.”“(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.”
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 31 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(8)Absatz 8Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 37b Abs. 3 und dem § 37c Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37 b, Absatz 3 und dem Paragraph 37 c, Absatz 4, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem siebenten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 37b Abs. 4 und im § 37c Abs. 6 wird nach dem vierten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 37 b, Absatz 4 und im Paragraph 37 c, Absatz 6, wird nach dem vierten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:
„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 37b Abs. 5 und im § 37c Abs. 7 wird vor dem Punkt am Ende des Absatzes jeweils die Wortfolge „, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage“ eingefügt.Im Paragraph 37 b, Absatz 5 und im Paragraph 37 c, Absatz 7, wird vor dem Punkt am Ende des Absatzes jeweils die Wortfolge „, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 38b wird vor dem Ausdruck „beziehen“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung“ eingefügt.Im Paragraph 38 b, wird vor dem Ausdruck „beziehen“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 78 werden folgende Abs. 23 und 24 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 23 und 24 angefügt:
„(23)Absatz 23Die §§ 37b Abs. 3, 4 und 5 sowie 37c Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.Die Paragraphen 37 b, Absatz 3,, 4 und 5 sowie 37c Absatz 4,, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(24)Absatz 24Die §§ 4 Abs. 4, 31 Abs. 7 und 8, 37a Abs. 1 Z 2 sowie 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 4,, 31 Absatz 7 und 8, 37a Absatz eins, Ziffer 2, sowie 38b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 37b Abs. 3 letzter Satz und § 37c Abs. 4 letzter Satz sowie § 37b Abs. 4 fünfter Satz und § 37c Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 37 c, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 37 b, Absatz 4, fünfter Satz und Paragraph 37 c, Absatz 6, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Bestimmungen“ der Ausdruck „des Allgemeinen Pensionsgesetzes, “ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Bestimmungen“ der Ausdruck „des Allgemeinen Pensionsgesetzes, “ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49“ ersetzt.“Im Paragraph 13, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§§ 7 bis 12, 21a, 22 Absatz eins und 3, 39a Absatz eins, dritter bis fünfter Satz sowie 49“ ersetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. V werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:Dem Art. römisch fünf werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:
„(21)Absatz 21§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(22)Absatz 22§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.“Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins a, wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 22 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 22, angefügt:
§ 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft und gilt für nach dem 31. Juli 2009 bis längstens 31. Dezember 2011 vereinbarte Bildungskarenzen. Für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen gelten diese Bestimmungen in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.“Paragraph 11, Absatz eins, erster und dritter Satz und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft und gilt für nach dem 31. Juli 2009 bis längstens 31. Dezember 2011 vereinbarte Bildungskarenzen. Für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen gelten diese Bestimmungen in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.“
Artikel 6
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 1 erster Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 e, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 e, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 e, Absatz eins a, wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 37, und 38 angefügt:
„(37)Absatz 37(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 39 e, Absatz eins, und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(38)Absatz 38(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden. Weiters hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen in der Fassung vor diesen Änderungen gelten.“(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 e, Absatz eins, und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden. Weiters hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen in der Fassung vor diesen Änderungen gelten.“
Artikel 7
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Berechtigung zur Antragstellung kommt nur dem Anspruchsberechtigten zu. Werden der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder die nach § 1 Abs. 2 gesicherten Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen, ist der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche verpflichtet. Kommt der Anspruchsberechtigte der Verpflichtung zur Antragstellung nicht innerhalb der Antragsfrist nach Abs. 1 nach, so ist der Gläubiger zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche berechtigt, wenn er gegen den Anspruchsberechtigten einen rechtskräftigen Exekutionstitel betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und diesen gemeinsam mit einem den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechenden Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende der Antragsfrist nach Abs. 1 vorlegt. Die Verfahrensrechte und -pflichten eines antragsberechtigten Gläubigers entsprechen jener des Anspruchsberechtigten. Der Ablauf der Antragsfrist des Gläubigers ist während des Verfahrens zur Erlangung des Exekutionstitels betreffend die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Antragstellung gehemmt. Eine durch Nachsicht ermöglichte verspätete Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten ist auf jenen Teil der gesicherten Ansprüche beschränkt, der nicht bereits anderen Personen zuerkannt wurde.“Die Berechtigung zur Antragstellung kommt nur dem Anspruchsberechtigten zu. Werden der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder die nach Paragraph eins, Absatz 2, gesicherten Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen, ist der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche verpflichtet. Kommt der Anspruchsberechtigte der Verpflichtung zur Antragstellung nicht innerhalb der Antragsfrist nach Absatz eins, nach, so ist der Gläubiger zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche berechtigt, wenn er gegen den Anspruchsberechtigten einen rechtskräftigen Exekutionstitel betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und diesen gemeinsam mit einem den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechenden Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende der Antragsfrist nach Absatz eins, vorlegt. Die Verfahrensrechte und -pflichten eines antragsberechtigten Gläubigers entsprechen jener des Anspruchsberechtigten. Der Ablauf der Antragsfrist des Gläubigers ist während des Verfahrens zur Erlangung des Exekutionstitels betreffend die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Antragstellung gehemmt. Eine durch Nachsicht ermöglichte verspätete Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten ist auf jenen Teil der gesicherten Ansprüche beschränkt, der nicht bereits anderen Personen zuerkannt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 5 und im § 19 Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 5 und im Paragraph 19, Absatz 4, wird jeweils die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13a Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 13e Abs. 1 lautet:Paragraph 13 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.“Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, durch die Lehrlingsstellen (Paragraph 19, BAG) und nach Maßgabe des Absatz 4, auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG verwendet werden. Werden die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13e wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.“In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG zur Verfügung zu stellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Ersetzung der Bezeichnungen in § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b Abs. 1 bis 4, in der Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a Abs. 1 bis 5, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2, 6, 6a, 7 und 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und Z 4, Abs. 2 und Abs. 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14a, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 14 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Die Ersetzung der Bezeichnungen in Paragraph eins, Absatz eins,, 3, 4a, 5 und 6, Paragraph eins a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, in der Überschrift vor Paragraph eins b,, im Paragraph eins b, Absatz eins bis 4, in der Überschrift vor Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c,, Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 7, Paragraph 7, Absatz 2,, 6, 6a, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer eins und Ziffer 4,, Absatz 2 und Absatz 4,, in der Überschrift vor Paragraph 13,, im Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 8, Ziffer 5,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 14 a,, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 4, sowie die Anfügung des Paragraph 14, Absatz 6, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 90/2009„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins§ 13e Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.Paragraph 13 e, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(3)Absatz 3Die Bezeichnungsänderungen im § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 1 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“Die Bezeichnungsänderungen im Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2007, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20 wird der Ausdruck „2007 bis 2009“ durch den Ausdruck „2007 bis 2011“ ersetzt.Im Paragraph 20, wird der Ausdruck „2007 bis 2009“ durch den Ausdruck „2007 bis 2011“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Art. XIII Abs. 12 lautet:Art. römisch XIII Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden.“Art. römisch XI Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden.“
Fischer
Faymann