BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil I

87. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009

(NR: GP XXIV AB 271 S. 29. BR: 8136 AB 8166 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0011, 32003L0035]

87. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz werden der Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis f“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f“ sowie der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach den Worten „Belastbarkeit der Natur“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der letzte Halbsatz:

„dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;“

Novellierungsanordnung 5a, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet: „Vorverfahren und Investorenservice“; dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und 2“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „möglicherweise“ durch das Wort „voraussichtlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „möglichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 Sitzung 30, mit Bezug zum Vorhaben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Soweit Angaben nach Absatz eins, bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „und dritter“ durch die Wortfolge „bis vierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 52 Absatz 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 52 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12 a, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 2 und 7“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 2,, 3 und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„§ 9 Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu Paragraph 16, wird die Wortfolge „und weiteres Verfahren“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, oder, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, im Berufungsverfahren nach Zustellung der Erklärung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt jeweils, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 24h Absatz eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 24f Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 können, auch im Fall des Paragraph 21, Absatz 2,, bis zur vollständigen Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph 18 b, geändert werden.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 18 b, lautet der Einleitungsteil:

„Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „Unterschrift“ das Wort „datierte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 19, Absatz 11, wird nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Wortfolge „und am Genehmigungsverfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 19 Absatz eins, Ziffer 3 bis 7“ der Ausdruck „sowie Paragraph 19, Absatz 11 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 20, Absatz 5, wird der Ausdruck „(Paragraph 21,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 22,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 21, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22“; Paragraph 22, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 21“ und wird samt Überschrift nach Paragraph 20, eingereiht.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 21, (neu) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b besteht, die in Paragraph 360, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 21, (neu) Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird dem Paragraph 22, (neu) angefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 22, (neu) Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 22“ durch die Wortfolge „§ 21 auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 23 b, Absatz 2, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 23 b, Absatz 2, erhalten die bisherigen Ziffer eins und 2 die Bezeichnung „2“ und „3“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 3, (neu) wird die Wortfolge „Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3“ durch die Wortfolge „Vorhaben des Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 24, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 24, Absatz 5 bis 9 lautet:

  1. Absatz 5Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
  2. Absatz 6Bei der Prüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
  3. Absatz 7Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden: Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Absatz eins, zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; Paragraph 4, (Vorverfahren); Paragraph 6, (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; Paragraph 10, Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 16, Absatz eins und 2 (mündliche Verhandlung).
  4. Absatz 8Paragraph 9, (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4,
  5. Absatz 9Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 24 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 24 a, werden die Absatz 3 und 4 durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die neben der nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, UVP-pflichtigen Vorhabens zuständigen Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
  2. Absatz 4Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.
  3. Absatz 5Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.“

Novellierungsanordnung 43, Der bisherige Paragraph 24 a, Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 3Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer eins und in Paragraph 24 d, wird jeweils der Ausdruck „§ 24h“ durch den Ausdruck „§ 24f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 24 e, lautet:

Paragraph 24 e,

  1. Absatz einsDem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 24 h, erhält die Bezeichnung „24f“. In der Überschrift zu Paragraph 24 f, (neu) entfällt die Wortfolge „und Nachkontrolle“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 24 f, (neu) wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 4, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 8, wird im dritten Satz nach dem Ausdruck „§ 19 Absatz eins, Ziffer 7 “, der Ausdruck „und Paragraph 19, Absatz 11 “, angefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 12, wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, auch Paragraph 16, Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In der Überschrift zu Paragraph 24 g, wird die Wortfolge „des Projektes“ durch die Wortfolge „vor Zuständigkeitsübergang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 24 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „In einem Genehmigungsverfahren“ durch die Wortfolge „Vor Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 24 h, Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 24 g, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Auf Änderungen einer Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24 f, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, Folgender Paragraph 24 h, samt Überschrift wird eingefügt:

„Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

Paragraph 24 h,

  1. Absatz einsDie Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Absatz eins, das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des Paragraph 24 g, Absatz eins, geringfügige Abweichungen genehmigen.
  3. Absatz 3Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 24 f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Absatz 2, gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz 3, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und Paragraph 24 f, Absatz 6,
  5. Absatz 5Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2, oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
  7. Absatz 7Für die Verfahren nach Absatz 2 und 5 gelten Paragraph 23 und Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 24 l, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 22“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56a, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;“

Novellierungsanordnung 56b, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
  2. Ziffer 7
    ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.“

Novellierungsanordnung 56c, Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„Behörden und Zuständigkeit

Paragraph 39,

  1. Absatz einsFür die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß  18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Absatz 4 und Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „dritter Satz“ durch die Wortfolge „vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß Paragraph 45 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 41, wird der Ausdruck „§ 24h Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 24f Absatz 13 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fortbetriebsrecht

Paragraph 42 a,

Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (Paragraphen 3, Absatz 7,, 24 Absatz 5,), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 45, lautet:

Paragraph 45,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

  1. Ziffer eins
    bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3,, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17,, 24f) durchführt oder betreibt;
  2. Ziffer 2
    bis zu € 17 500, wer
    1. Litera a
      das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b,, 24g Absatz 3,) durchführt oder betreibt,
    2. Litera b
      Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 sowie Paragraph 24 h, Absatz 2, nicht einhält,
    3. Litera c
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt,
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 46, Absatz 18, entfällt Ziffer 2 a,

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 3, 6 Absatz eins und 2, 23b Absatz 2,, 24 Absatz 7,, 24a Absatz 3, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, Absatz 6, unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
    5. Ziffer 5
      Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
    6. Ziffer 6
      Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Auf Vorhaben, auf die gemäß Absatz 18, Ziffer 5 und Absatz 19, der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 65, Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;“

Novellierungsanordnung 66, In Anhang 1 Ziffer 2, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 2, (Spalte 3) werden folgende Litera f,, g und h angefügt:

  1. Litera f
    Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
  2. Litera g
    Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
  3. Litera h
    Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.“

Novellierungsanordnung 67, In Anhang 1 Ziffer 9, (Spalte 3) wird im ersten Satz des Schlussteils nach dem Wort „Fahrstreifen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, In Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, wird die Wortfolge „Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung)“ durch das Wort „Erschließung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Anhang 1 Ziffer 12, (Spalte 3) Litera c, samt Schlusssatz lautet:

  1. Litera c
    Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.
Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 70, Anhang 1 Ziffer 14, (Spalte 1) lautet:

  1. Litera a
    Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;
  2. Litera b
    Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;
  3. Litera c
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;
  4. Litera d
    Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück erhöht wird;
  5. Litera e
    Erweiterungen von Flugplätzen1b),wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m² erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden;“

Novellierungsanordnung 71, Anhang 1 Ziffer 14, (Spalte 3) lautet:

  1. Litera f
    Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;
  2. Litera g
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;
  3. Litera h
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige 1c) um mindestens 5 Stück erhöht wird;
  4. Litera i
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden.
Von Litera b,, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.
Von Litera b,, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.
Von Litera c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“

Novellierungsanordnung 72, In Anhang 1 Ziffer 15, (Spalte 2) wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge von mehr als 5 km;“

Novellierungsanordnung 73, In Anhang 1 Ziffer 15, (Spalte 3) erhalten die bisherigen Litera d bis f die Bezeichnung „e“ bis „g“ und wird folgende Litera h, samt Schlussteil angefügt:

  1. Litera h
    Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km.
Ausgenommen von Litera d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.“

Novellierungsanordnung 74, In Anhang 1 Ziffer 21, wird in Litera a und b jeweils die Wortfolge „Öffentlich zugängliche“ durch die Wortfolge „Errichtung öffentlich zugänglicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Anhang 1 Ziffer 30, (Spalte 1) wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 76, In Anhang 1 Ziffer 32, (Spalte 2) entfallen Litera b und c; in Spalte 3 wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß Paragraph 55 f, i.V.m. Paragraph 55 g, WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.“

Novellierungsanordnung 77, In Anhang 1 Ziffer 35, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Spalte 3 wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Bodenentwässerung in gemäß Paragraph 55 f, i.V.m. Paragraph 55 g, WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.“

Novellierungsanordnung 78, In Anhang 1 Ziffer 36, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Spalte 3 wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Bodenbewässerung in gemäß Paragraph 55 f, i.V.m. Paragraph 55 g, WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten, für die gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 4, WRG 1959 zur Erreichung eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.“

Novellierungsanordnung 79, Anhang 1 Ziffer 41, (Spalte 2) lautet:

  1. Litera a
    Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;“

Novellierungsanordnung 80, In Anhang 1 Ziffer 41, (Spalte 3) wird folgende Litera b, samt Schlusssatz angefügt:

  1. Litera b
    Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 1,5 km.
Ausgenommen von Ziffer 41, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).“

Novellierungsanordnung 81, Anhang 1 Ziffer 42, (Spalte 2) lautet:

  1. Litera a
    Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;
  2. Litera b
    Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 82, In Anhang 1 Ziffer 42, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d samt Schlusssatz angefügt:

  1. Litera c
    Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s;
  2. Litera d
    Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird.
Ausgenommen von Ziffer 42, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.
Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 83, In Anhang 1 Ziffer 48, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 48, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
  2. Strichaufzählung
    zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
  3. Strichaufzählung
    zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
  4. Strichaufzählung
    zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
  5. Strichaufzählung
    zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
  6. Strichaufzählung
    zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
  7. Strichaufzählung
    zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
  8. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Tensiden,
  9. Strichaufzählung
    zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
  10. Strichaufzählung
    zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,
              in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

Novellierungsanordnung 84, In Anhang 1 Ziffer 49, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 49, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
  2. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
  3. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
  4. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
  5. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
  6. Strichaufzählung
    mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
  7. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
  8. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,
              in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

Novellierungsanordnung 85, In Anhang 1 Ziffer 50, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 50, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;
  2. Litera d
    Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 86, In Anhang 1 Ziffer 51, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 51, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

Novellierungsanordnung 87, In Anhang 1 Ziffer 52, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 52, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
  2. Strichaufzählung
    zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
  3. Strichaufzählung
    zur Herstellung von organischen Farbmitteln,
  4. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Duftstoffen,
  5. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,
soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 88, In Anhang 1 Ziffer 53, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 53, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
  2. Strichaufzählung
    zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,
soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 89, In Anhang 1 Ziffer 54, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 54, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 90, In Anhang 1 Ziffer 55, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 55, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 91, In Anhang 1 Ziffer 57, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 57, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;
  2. Litera d
    Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

Novellierungsanordnung 92, In Anhang 1 Ziffer 60, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 60, (Spalte 3) wird folgende Litera c, angefügt.

  1. Litera c
    Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 93, In Anhang 1 Ziffer 61, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 61, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;
  2. Litera d
    sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 94, In Anhang 1 Ziffer 62, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 62, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 95, In Anhang 1 Ziffer 67, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 67, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.“

Novellierungsanordnung 96, In Anhang 1 Ziffer 68, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 68, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;
  2. Litera d
    Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.“

Novellierungsanordnung 97, Anhang 1 Ziffer 70, (Spalte 2) lautet:

  1. Litera a
    Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t;“

Novellierungsanordnung 98, In Anhang 1 Ziffer 70, (Spalte 3) wird folgende Litera b, samt Schlusssatz angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E.
Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.“

Novellierungsanordnung 99, In Anhang 1 Ziffer 81, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 81, (Spalte 3) werden folgende Litera d bis f angefügt:

  1. Litera d
    Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;
  2. Litera e
    Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;
  3. Litera f
    Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.“

Novellierungsanordnung 100, In Anhang 1 Ziffer 83, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 83, (Spalte 3) werden folgende Litera d bis f angefügt:

  1. Litera d
    Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;
  2. Litera e
    Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;
  3. Litera f
    Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.“

Novellierungsanordnung 101, In Anhang 1 Ziffer 84, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 84, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 102, In Anhang 1 Ziffer 85, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 85, (Spalte 3) wird folgende Litera b, angefügt:

  1. Litera b
    Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.“

Novellierungsanordnung 103, In Anhang 1 Ziffer 86, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 86, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
  2. Litera d
    Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

Novellierungsanordnung 104, Fußnote 1a in Anhang 1 lautet:

„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 105, In Anhang 1 werden nach Fußnote 1a folgende Fußnoten 1b bis 1d eingefügt:

„1b Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum.

1d Abstellflächen gemäß Paragraph eins, Zivilflugplatz-Verordnung 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,.“

Novellierungsanordnung 106, Fußnote 3a in Anhang 1 lautet:

„3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“

Novellierungsanordnung 107, Fußnoten 8 und 9 in Anhang 1 entfallen.

Novellierungsanordnung 108, In Anhang 2 wird am Ende des Textes zur Kategorie A nach dem Wort „Naturgebilde“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Text angefügt:

Sub-Litera, i, n der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten“

Fischer

Faymann