BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil I

77. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

77. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

4

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des Paragraph 79 c, samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„5a. Unterabschnitt
IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 79 c,

Im Sinne der Paragraphen 79 d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. Ziffer 2
    „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
  3. Ziffer 3
    „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  4. Ziffer 4
    „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
  5. Ziffer 5
    „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
  6. Ziffer 6
    „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.

Grundsätze der IKT-Nutzung

Paragraph 79 d,

Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.

Grundsätze der Datenverwendung, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 79 e,

  1. Absatz einsDie Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 79 f und 79g zu Kontrollzwecken nur verwendet werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag des Leiters der Dienststelle
      1. Litera a
        zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
      2. Litera b
        zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
    erfolgt.
  3. Absatz 3Inhalte übertragener Nachrichten dürfen für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt notwendig ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
  4. Absatz 4Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
  5. Absatz 5In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten bleiben unberührt.

Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

Paragraph 79 f,

  1. Absatz einsGeht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  2. Absatz 2Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Absatz eins, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Absatz eins, hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  3. Absatz 3Ein längerer als der in Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  4. Absatz 4Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Absatz 2, weiter, hat die IT-Stelle dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  5. Absatz 5Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Absatz eins bis 4 die personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung verwenden, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt notwendig ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Beamte ist über die Verwendung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verwendeten Daten und die erfolgte Information des Beamten Protokoll zu führen. Die den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihm auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

Paragraph 79 g,

  1. Absatz einsBesteht der begründete, aber nicht gegen einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann der Leiter der Dienststelle die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.
  2. Absatz 2Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.
  3. Absatz 3Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins und die Information gemäß Absatz 2, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins, genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  4. Absatz 4Ein längerer als der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  5. Absatz 5Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, beziehen.
  6. Absatz 6Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Absatz 5, namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Der betroffene Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren.
  7. Absatz 7Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Beamten, kann der Leiter der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung des Beamten zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Der Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.

Sonstige zulässige Datenverwendungen

Paragraph 79 h,

Unbeschadet des Paragraph 79 e, darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.

Ausnahmebestimmung

Paragraph 79 i,

Die Paragraphen 79 e, Absatz 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 140, Absatz 3, treten an die Stelle der den Verfassungsgerichtshof betreffenden Zeile folgende Bestimmungen:

„für den leitenden Beamten des Generalsekretariats
des Verfassungsgerichtshofes                                                                                    Generalsekretär
für den leitenden Beamten des Präsidiums
des Verfassungsgerichtshofes                                                                                    Präsidialdirektor“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 8, lautet:

1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,“

Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Paragraph 29 n, samt Überschrift lautet:

„IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 29 n,

Die Paragraphen 79 c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 206, erster Satz lautet:

„Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Bundesbeamte“ durch die Wortfolge „Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, in der Überschrift zu Paragraph 42, sowie in Paragraph 42, Litera a,, b und g, in Paragraph 44, Absatz 2 und in Art. römisch III wird der Ausdruck „Landeslehrer“ jeweils durch die Wortfolge „Landeslehrerinnen oder Landeslehrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „Richterinnen oder Richter“ und das Wort „Richteramtsanwärter“ durch die Wortfolge „Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort „dem“ jeweils durch die Wortfolge „der oder dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 6,, den Überschriften zu Paragraph 20 und Paragraph 25,, in Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, erster, zweiter, dritter und letzter Satz, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b wird das Wort „Personalvertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Personalvertreterinnen oder Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „mit dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6 und 6a, Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 29, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 3 und Absatz 9, wird der Ausdruck „dem Leiter“ durch den Ausdruck „der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „als Leiter“ durch den Ausdruck „als Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 4, erster Halbsatz lautet:

„Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „der an Lebensjahren“ durch den Ausdruck „die oder der an Lebensjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 6, wird das Wort „jeder“ durch die Wortfolge „jede oder jeder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 6 und in Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, wird das Wort „Vertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 37 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tage der Ausschreibung der Wahl“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 10, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Dienststellenleiters“ jeweils durch die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „den künftigen Mieter“ durch die Wortfolge „die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz eins, Litera h und Paragraph 15, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „einen Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 2, Litera h, wird die Wortfolge „des einzelnen“ durch die Wortfolge „der oder des einzelnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 9, Absatz 2, wird am Ende der Litera m, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Litera n und o angefügt:

  1. Litera n
    bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;
  2. Litera o
    bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung              einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera a und e und Paragraph 10 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „einer Bediensteten oder eines Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera m,, Paragraph 9, Absatz 4, Litera b und Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „einem Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „einer oder einem Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 3, wird am Ende der Litera n, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Litera o, angefügt:

  1. Litera o
    der Zeitpunkt der Information im Sinne des Paragraph 79 g, Absatz 3, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach Paragraph 79 g, Absatz 6, BDG 1979 und der Datenzugriff nach Paragraph 79 g, Absatz 7, BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „seine Person“ durch den Ausdruck „ihre oder seine Person“ und das Wort „diesen“ durch den Ausdruck „diese oder diesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 21, Absatz eins und 3 Litera d und Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „der Bedienstete“ jeweils durch den Ausdruck „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, Absatz 4, Litera b und Paragraph 26, Absatz 4, wird das Wort „ihm“ jeweils durch den Ausdruck „ihr oder ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, Absatz 7, wird die Wortfolge „dem Dienststellenleiter“ durch die Wortfolge „der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Dienststellenleiter“ durch den Ausdruck „von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 4,, 5, 6, 7, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „Die Leiterin oder der Leiter“ und der Ausdruck „der Leiter“ durch die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 10,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, wird das Wort „er“ jeweils durch den Ausdruck „sie oder er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, wird das Wort „ihm“ durch den Ausdruck „ihr oder ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 10, Absatz 6 a und Paragraph 41, Absatz 8, wird der Ausdruck „vom Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 10, Absatz 7, erster Halbsatz lautet:

„Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden,“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 10, Absatz 7, wird der Ausdruck „der zuständige Leiter“ durch den Ausdruck „die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter“, der Ausdruck „beim Leiter“ durch den Ausdruck „bei der Leiterin oder dem Leiter“ und der Ausdruck „dieser“ durch den Ausdruck „diese oder dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, wird das Wort „seine“ jeweils durch den Ausdruck „ihre oder seine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 38, wird das Wort „seiner“ jeweils durch den Ausdruck „ihrer oder seiner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 10, Absatz 8, wird der Ausdruck „des Leiters“ durch den Ausdruck „der Leiterin oder des Leiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 10 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 38, wird der Ausdruck „den Personalvertreter“ jeweils durch den Ausdruck „die Personalvertreterin oder den Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 22, werden die Ausdrücke „Beamten“ und „Beamte“ jeweils durch die Wortfolgen „Beamtinnen oder Beamten“ oder „Beamtinnen oder Beamte“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, b und c, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, b und d, in der Überschrift zu Paragraph 35,, in Paragraph 35, Absatz eins,, 2, 3, 4, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 42 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundeslehrer“ jeweils durch den Ausdruck „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, b und c und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, b, c und d wird der Ausdruck „Bundeserzieher“ jeweils durch den Ausdruck „Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b wird der Ausdruck „Schüler“ durch den Ausdruck „Schülerinnen oder Schüler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „Dienstnehmern“ durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern“ und der Ausdruck „Dienstnehmergruppen“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „ein Bediensteter“ jeweils durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder ein Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 5, wird der Ausdruck „der zu“ jeweils durch den Ausdruck „die oder der zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Staatsanwälte“ durch den Ausdruck „Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 14, Absatz eins, Litera e und Paragraph 27, Absatz , wird der Ausdruck „den Leiter“ durch den Ausdruck „die Leiterin oder den Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „Tage der Wahlausschreibung“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2 “, und das Wort „Lehrern“ durch den Ausdruck „Lehrerinnen oder Lehrern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 15, Absatz 5 a, wird das Wort „Inländern“ durch den Ausdruck „Inländerinnen oder Inländern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 15, Absatz 5 a, entfällt der Zitatteil „ , Bundesgesetzblatt Nr. 333,“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 15, Absatz 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, wird das Wort „Vertreter“ durch den Ausdruck „Vertreterinnen oder Vertreter“, das Wort „Repräsentanten“ durch den Ausdruck „Repräsentantinnen oder Repräsentanten“ und der Klammerausdruck „Personalreferenten“ durch den Klammerausdruck „Personalreferentinnen oder Personalreferenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 15, Absatz 6, Litera b und Paragraph 20, Absatz 15, wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch den Ausdruck „Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 15, Absatz 6, Litera b und Paragraph 42, Litera f, wird der Ausdruck „die Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „die Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ein Bediensteter“ durch den Ausdruck „Eine Bedienstete oder ein Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „den Schriftführer“ durch den Ausdruck „die Schriftführerin oder den Schriftführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „dessen Stellvertreter“ durch den Ausdruck „deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 9, wird der Ausdruck „den Vorsitzenden“ durch den Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 16, Absatz 5, wird das Wort „Wahlzeuge“ durch die Wortfolge „Wahlzeugin oder Wahlzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 19, wird die Wortfolge „der von“ durch die Wortfolge „die oder der von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch die Wortfolge „Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 20, Absatz 3, wird das Wort „Personalvertreter“ durch den Ausdruck „Personalvertreterin oder Personalvertreter“, das Wort „Bewerber“ durch den Ausdruck „Bewerberinnen oder Bewerber“ und das Wort „Kandidaten“ jeweils durch den Ausdruck „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 20, Absatz 6, wird das Wort „Jeder“ durch die Wortfolge „Jede oder jeder“ und das Wort „jeder“ durch die Wortfolge „jede oder jeder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 20, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 20, Absatz 9, wird das Wort „Bewerbern“ durch den Ausdruck „Bewerberinnen oder Bewerbern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 20, Absatz 10, wird der Ausdruck „ein Wahlwerber“ durch den Ausdruck „eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber“ und der Ausdruck „der Wahlwerber“ durch den Ausdruck „die Wahlwerberin oder der Wahlwerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 20, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 4, wird das Wort „seiner“ jeweils durch den Ausdruck „ihrer oder seiner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 20, Absatz 10 und Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „der in“ jeweils durch die Wortfolge „die oder der in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 20, Absatz 11, wird das Wort „Wahlwerber“ durch den Ausdruck „Wahlwerberinnen oder Wahlwerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 20, Absatz 15 und Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „den Leitern“ jeweils durch die Wortfolge „den Leiterinnen oder den Leitern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein nicht gewählter Kandidat“ durch die Wortfolge „eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat“ und das Wort „Kandidaten“ jeweils durch die Wortfolge „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 21, Absatz 4, dritter Satz wird nach dem Wort „Mitgliedes“ die Wortfolge „die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 21, Absatz 6, wird vor der Wortfolge „des betroffenen Personalvertreters“ die Wortfolge „der betroffenen Personalvertreterin oder“ und vor dem Ausdruck „dieser Personalvertreter“ der Ausdruck „diese Personalvertreterin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 22, Absatz eins, wird vor dem Ausdruck „einen Vorsitzenden“ der Ausdruck „eine Vorsitzende oder“ und vor dem Ausdruck „seinen Stellvertreter“ der Ausdruck „ihre Stellvertreterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Der Vorsitzende“ durch den Ausdruck „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 22, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „der Vorsitzende“ durch den Ausdruck „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 25, Absatz eins, wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 25, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 25, Absatz eins a, erster Halbsatz lautet:

„Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst,“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3 und 4 und Paragraph 27, Absatz 5, wird der Ausdruck „als Personalvertreter“ jeweils durch den Ausdruck „als Personalvertreterin oder Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 25, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „ein weiterer Personalvertreter“ die Wortfolge „eine weitere Personalvertreterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 25, Absatz 4 und 6 wird das Wort „Personalvertretern“ jeweils durch den Ausdruck „Personalvertreterinnen oder Personalvertretern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 25, Absatz 6 und Paragraph 27, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „der Dienststellenleiter“ jeweils der Ausdruck „die Dienststellenleiterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „des“ durch die Wendung „der oder des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „Dem Personalvertreter“ durch den Ausdruck „Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 27, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Ein Personalvertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 38, wird das Wort „der“ jeweils durch die Wendung „die oder der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 27, Absatz 2, wird vor dem Ausdruck „den Vertragsbediensteten“ der Ausdruck „die Vertragsbedienstete oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „den Vertreter“ durch den Ausdruck „die Vertreterin oder den Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 27, Absatz 4, wird das Wort „Dieser“ durch den Ausdruck „Diese oder dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 27, Absatz 5, wird vor dem Ausdruck „ein Universitäts(Hochschul)assistent“ der Ausdruck „eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder“ und vor dem Ausdruck „zum Personalvertreter“ der Ausdruck „zur Personalvertreterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 27, Absatz 6, wird das Wort „Vertragsassistenten“ durch den Ausdruck „Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „der Vertreter“ durch den Ausdruck „die Vertreterin oder der Vertreter“ ersetzt sowie vor dem Ausdruck „der Schriftführer“ der Ausdruck „die Schriftführerin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Leiter“ durch den Ausdruck „Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „einen Vertreter“ durch den Ausdruck „eine Vertreterin oder einen Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, wird das Wort „Lehrer“ jeweils durch den Ausdruck „Lehrerinnen oder Lehrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 38, wird der Ausdruck „ein Personalvertreter“ durch den Ausdruck „eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 39, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 39, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „des Präsidenten“ die Wortfolge „der Präsidentin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 6Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Richterin oder der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 40, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Bundespräsident“ durch die Wortfolge „Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 41, Absatz 4, wird das Wort „dessen“ durch den Ausdruck „deren oder dessen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 41, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort „Vertreter“ durch die Wortfolge „Vertreterin oder Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 41, Absatz 9 und Paragraph 43, wird vor dem Ausdruck „den Beschuldigten“ die Wortfolge „die Beschuldigte oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 41, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „verantwortlichen Beamten“ die Wortfolge „oder eine verantwortliche Beamtin“, vor der Wortfolge „vom Dienstvorgesetzten“ die Wortfolge „von der Dienstvorgesetzten oder“, vor der Wortfolge „des Beamten“ die Wortfolge „der Beamtin oder“ und vor dem Ausdruck „den Disziplinaranwalt“ die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 41 c, wird die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 43, wird das Wort „Soldaten“ durch den Ausdruck „Soldatinnen oder Soldaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 44, Absatz 2 und Artikel römisch III Absatz 2, wird vor dem Ausdruck „der Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 44 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 45, Absatz 22, wird vor dem Ausdruck „den Präsidenten“ die Wortfolge „den Präsidentinnen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 119, Die s-Schreibung und die Schreibweise der Wendungen „Das Gleiche“, „Im übrigen“ und„im übrigen“ werden an die neue Rechtschreibung angepasst.

Fischer

Faymann