BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil I

76. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956

(NR: XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 75 c, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 75 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 75 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 29 e, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Artikel 3
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 75 b, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 75 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 75 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 58 c, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 58 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner Landeslehrerin oder einem Landeslehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 58 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 65 c, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner Lehrerin oder einem Lehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 65 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2 a, erster Satz und in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt jeweils die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 64, angefügt:

  1. Absatz 64Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 100, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 10, wird der Halbsatz „ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61Paragraph 22, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“

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