76. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 75c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 75 c, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 75c Abs. 1 lautet:Paragraph 75 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 75c Abs. 5 wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 75 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 29e lautet:Die Überschrift zu Paragraph 29 e, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29e Abs. 1 lautet:Paragraph 29 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
Artikel 3
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 75b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 75 b, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 75b Abs. 1 lautet:Paragraph 75 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 75b Abs. 5 wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 75 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 58c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 58 c, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 58c Abs. 1 lautet:Paragraph 58 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Landeslehrerin oder einem Landeslehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58c Abs. 5 wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 58 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 65c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 65 c, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 65c Abs. 1 lautet:Paragraph 65 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Lehrerin oder einem Lehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 65c Abs. 5 wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 65 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2a erster Satz und in § 100 Abs. 3 Z 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.In Paragraph 4, Absatz 2 a, erster Satz und in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt jeweils die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 109 wird folgender Abs. 64 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 64, angefügt:
„(64)Absatz 64§ 4 Abs. 2a und § 100 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 100, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 10 wird der Halbsatz „ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 10, wird der Halbsatz „ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“„entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61§ 22 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann