BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 3. August 2009

Teil römisch eins

74. Bundesgesetz:

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 206 Ausschussbericht 247 Sitzung 31. Bundesrat:, Ausschussbericht 8157 Sitzung 774.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heimarbeitsgesetzes

Das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,
  2. Ziffer 2
    Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3 und Paragraph 4, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins, Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 2, Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Art des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Telefonnummer,
    4. Ziffer 4
      Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
  3. Absatz 3, Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname,
    2. Ziffer 2
      Anschrift,
    3. Ziffer 3
      Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
    4. Ziffer 4
      Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Absatz 4, Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
  5. Absatz 5, Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6, Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 und Paragraph 7, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins, Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.
  2. Absatz 2, Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.
  3. Absatz 3, Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder an Zwischenmeister (Paragraphen 3, und 4)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 6, dritter Satz lautet:

„Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion, dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, entfällt Absatz 3 und erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, entfällt der Klammerausdruck „(Zwischenmeister)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe von Heimarbeit erlassen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 20, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Zwischenmeistern, Mittelspersonen)“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 5, des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge „§ 102a Absatz 5, GSVG, BGBl. Nr. 560/1978“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 27, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zum römisch vier. Hauptstück lautet:

„Behörden und Verfahren“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu Abschnitt 1 des römisch vier. Hauptstückes lautet:

„Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 28, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (Paragraph 29,) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Paragraph 141, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz eins, Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. Ziffer eins
      Heimarbeitstarife zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. Ziffer 3
      einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  3. Absatz 3, Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 141, ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 149, ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32 und Paragraph 33, jeweils samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 34, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Heimarbeitstarif ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

Die Bestimmungen der Paragraphen 34, und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 42, jeweils samt Überschriften sowie die Abschnittsbezeichnungen „Abschnitt 3“, „Abschnitt 4“, „Abschnitt 5“ und die Abschnittsüberschriften zu Abschnitt 4 und Abschnitt 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits befugt.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber und Heimarbeiter, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 44, Absatz 2, entfällt die Wortfolge„eines Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson,“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 45, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck„(Zwischenmeister, Mittelsperson)“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 45, entfällt Absatz 4 und erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung„(4)“.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 46, lautet samt Überschrift:

„Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins, Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
  3. Absatz 3, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 47, lautet:

Paragraph 47,

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    der Bundesanstalt Statistik Österreich,
  2. Ziffer 2
    den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,
  3. Ziffer 3
    den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 49, Absatz 2, wird der Ausdruck „der zuständigen Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 49, Absatz 5, wird der Ausdruck „Die Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 49, Absatz 6, wird der Ausdruck „die Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 51, lautet samt Überschrift:

„Auskunft über Entgelte

Paragraph 51,

Auftraggeber und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 52, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck“(Zwischenmeister, Mittelsperson)“.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 53, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 54, Absatz 3, wird der Ausdruck„Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143“ durch den Ausdruck„Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 54, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck„(des Zwischenmeisters, der Mittelsperson)“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 58 a,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 61 und Paragraph 63, jeweils samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 73, lautet samt Überschrift:

„Vollziehung

Paragraph 73,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 74, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraphen 2, 5, 8, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, und 6, 14, 15, 17 Absatz eins, und 3, 18 Absatz 3, 20, Absatz 4, 20, Absatz 4, 26, Absatz 2,, die Überschriften zum römisch vier. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des römisch vier. Hauptstückes, Paragraphen 28, 29, 34, Absatz eins, 3, und 4, 35 Absatz eins, 36, 43, Absatz eins, 2, und 4, 44 Absatz eins, und 2, 45, 46, 47, 49 Absatz 2, 5, und 6, 51, 52 Absatz 3, 54, Absatz 3, und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. Paragraphen 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27, Absatz 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58 a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 6, Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt  römisch zwei kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Paragraphen 21, Absatz eins, und 27 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann