BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 15. Juli 2009

Teil römisch eins

62. Bundesgesetz:

12. Ärztegesetz-Novelle

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 149 Ausschussbericht 181 Sitzung 26. Bundesrat:, Ausschussbericht 8122 Sitzung 772.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036]

62. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 205 vom 01.08.2008 Seite 10,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1 aus 2006, (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs römisch zwei (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 270 vom 29.09.2006 Seite 67,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 28, sowie
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3,Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Grundausbildung:
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
      2. Litera b
        zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:
      1. Litera a
        ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder
      2. Litera b
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;
    3. Ziffer 3
      anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
  4. Absatz 4,Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      des besonderen Erfordernisses
      1. Litera a
        eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
      2. Litera b
        einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie
    3. Ziffer 3
      der Eintragung in die Ärzteliste.
  5. Absatz 5,Ist die Vorlage von einzelnen Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 3, nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Paragraph 5,

 Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß Paragraph 5 b, ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:
    1. Litera a
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Ziffer 2
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
  3. Ziffer 3
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5 a, samt Überschrift lautet:

„Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Entweder ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG) oder
    2. Ziffer 2
      ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG), und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung)
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs oder
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als approbierter Arzt wesentlich von der in der Verordnung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, festgelegten Vergleichsgrundlage
    unterscheidet und der wesentliche Unterschied gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.
  3. Absatz 3,Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Absatz 2, hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,
    1. Ziffer eins
      deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegten Dauer der entsprechenden ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn
      1. Litera a
        das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und
      2. Litera b
        wenn der Unterschied gemäß Litera a, in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
  4. Absatz 4,Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind unter Anwendung der Absatz 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 5 b,

Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. Ziffer eins
    über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, 47, 48, 49, oder 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder
  2. Ziffer 2
    als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen, oder
  3. Ziffer 3
    denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder einen Litera a, oder b entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG),
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 6, . Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Verordnung über Berufsqualifikationen

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die gemäß den Paragraphen 5 und 5 a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
  2. Ziffer 2
    die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich
    1. Ziffer eins
      einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
    2. Ziffer 2
      der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich

  1. Ziffer eins
    sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
  2. Ziffer 2
    der Facharztprüfung
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    3. Ziffer 3
      die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
    besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe der gemäß Paragraph 10, Absatz 12, oder Paragraph 11, Absatz 9, festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder
  2. Ziffer 2
    die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  3. Ziffer 3
    die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde nach Maßgabe des Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Für jede Ausbildungsstelle (Absatz 3,) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) festlegen, dass dieses Ausbildungserfordernis bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Gesundheit Österreich GmbH im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des ersten Satzes bei der Anerkennung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Anrechenbarkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ist im Einzelfall zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 11a, Nach Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber im Einzelfall auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 11b, Nach Paragraph 12 a, Absatz 4, vierter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern im Einzelfall auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 13 b, wird die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Absatz 2, 32, 33, 35, und 39 Absatz 2, durch den Ausdruck

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5 a,,
  2. Ziffer 2
    Paragraphen 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 12, sowie
  3. Ziffer 3
    Paragraphen 12, 12 a, 13, 14, 15, Absatz 2, 3, und 4, 27 Absatz 11, 30, Absatz 2, 32, 33, 35, 37, 39, Absatz 2 und 40 Absatz 7,
ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 14 a, wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ ersetzt, seine Überschrift und sein Absatz eins, lauten:

„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den Paragraphen 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,
    2. Ziffer 2
      im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
    5. Ziffer 5
      des Zivildienstes
    auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, (neu) wird der Ausdruck „der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22,“ durch den Ausdruck „der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, (neu) entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 93/16/EWG und“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Diplome und Bescheinigungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom)
    auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 6, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
  5. Absatz 5,Im Fall
    1. Ziffer eins
      der Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61, 62, oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
    2. Ziffer 2
      des Erlöschens der Berufsberechtigung (Paragraph 59,),
    hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Absatz 4, zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 6, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers oder, wenn der Berufungswerber keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder schließlich der letzte Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Österreich gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      Berufssitze und Dienstorte,
    9. Ziffer 9
      bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    12. Ziffer 12
      Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
    13. Ziffer 13
      Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
    Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins, 2, 5 und 8 bis 13 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Eintragungswerber gemäß Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  4. Absatz 4,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6,Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), spätestens innerhalb von vier Monaten, und
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 6, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
  8. Absatz 8,Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  9. Absatz 9,Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden.
  10. Absatz 10,Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
  11. Absatz 11,Ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.
  12. Absatz 12,Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 28, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz 8, durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 10, und 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

Auskünfte mit EWR-Bezug und Disziplinarbescheinigungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.“

Novellierungsanordnung 21a, Paragraph 31 w, i, r, d, wie folgt geändert:

Im Absatz 3, entfallen am Ende der Ziffer 2, die Worte „sowie für“, am Ende der Ziffer 3, wird der Punkt durch die Wendung „sowie für“ ersetzt und folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
      besitzen, jedoch
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      über
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. Litera b
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    verfügen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 32, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder
    2. Ziffer 2
      eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

    1. Ziffer eins
      im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. Ziffer 2
      nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
      besitzen, jedoch
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
    4. Ziffer 4
      über
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. Litera b
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 33, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
    2. Ziffer 2
      eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:
    1. Ziffer eins
      Ärzte, die nicht
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger oder
      2. Litera b
        Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 5 b
    sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, verfügen, sowie
    1. Ziffer 2
      Ärzte, die zwar
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger oder
      2. Litera b
        Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. Litera c
        gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 5 b
    sind, jedoch nicht gemäß Paragraph 4, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 35, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Absatz eins, genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „im Paragraph 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 36 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „im Paragraph 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2,Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis.
    Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen, einholen.
  4. Absatz 4,Die Meldung gemäß Absatz 3, ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, nachweist.
  6. Absatz 6,Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  8. Absatz 8,Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 5, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Absatz 6 und 7 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3
    aufgenommen werden.
  9. Absatz 9,Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. Paragraph 27, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10,Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz eins, entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz eins, reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.
  11. Absatz 11,Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 7, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 43, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44“ durch den Ausdruck „§§ 4, 27, 32, 33 und 44“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß den Paragraphen 4, 32, oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, dürfen Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“ die Wortfolge „zusätzlich zu diesen Tätigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33a, Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 59, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 59, Absatz 5, wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, oder 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 63, erster Satz wird der Ausdruck „§ 37 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 67, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,), die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 3,), den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,, die Visitationen (Paragraph 82, Absatz 3,), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,) sowie die Schilderordnung (Paragraph 56, Absatz 4,);“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 118, Absatz 3, entfallen die Ziffer 5, und 6.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 118, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 125, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Er entscheidet über die Notwendigkeit von Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 37, Absatz 7,

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 128 a, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „14a,“ .

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 128 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß 39 Absatz 2, sowie die Feststellung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 11,,“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 199, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 12a Absatz 4,,“ der Ausdruck „§ 15 Absatz 5,,“ eingefügt, weiters wird der Ausdruck „§ 37 Absatz eins, letzter Satz oder 2“ durch den Ausdruck „§ 37 Absatz eins, oder 8“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „§ 44,“.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 214, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 225, werden folgende Paragraph 226, bis 228 samt Überschrift angefügt:

„Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 226,

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.

Paragraph 227,

Verweise auf die Paragraphen 4, 5,, oder 5a in den Paragraphen 207, 210, Absatz 7, sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,.

Paragraph 228,

Mit 20. Oktober 2007 treten, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 5 b, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz, der Entfall des Paragraph 14,, die Umbenennung des Paragraph 14 a, in Paragraph 14,, die Überschrift sowie Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, des Paragraph 14, (neu), Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28,, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins, und 5, Paragraph 33, Absatz eins, und 5, Paragraph 35, Absatz eins, und 8, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz eins,, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 63,, Paragraph 67, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3, Ziffer 4,, der Entfall des Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 5, und 6, Paragraph 118, Absatz 9,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, der Entfall des Paragraph 214, Absatz 4,, Paragraph 226 und Paragraph 227, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, in Kraft.“

Fischer

Faymann