60. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden60. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 13 entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ die Wortfolge „oder des Europäischen Parlaments“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ die Wortfolge „oder des Europäischen Parlaments“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 9 entfällt.Paragraph 10, Absatz 9, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Z 1 entfällt der Ausdruck „des Europäischen Parlaments und“.In Paragraph 20, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „des Europäischen Parlaments und“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 20 Z 1, § 23 samt Überschrift sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 13 und des § 10 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.“(6) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 23, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und des Paragraph 10, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009, treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 22 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
§ 23.Paragraph 23,
Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 49e wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 49 e, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.“(6) Auf Personen nach Absatz eins,, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„Absatz 24,(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.“(24) Paragraph 49 e, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009, tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann