BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Juni 2009

Teil römisch eins

54. Bundesgesetz:

Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 203 Sitzung 21. Bundesrat:, Ausschussbericht 8114 Sitzung 771.)

54. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, werden die letzten beiden Sätze ersetzt durch:

„Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, Absatz 3, werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die gemäß Absatz 3, berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.
  2. Absatz 3 b,Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Paragraph 8 und Entscheidung aller Anträge“ durch die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Paragraph 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wendung „§ 5 Absatz 2, durch die Wendung „§ 5 Absatz 2, 3 und 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 45, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 45,

Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3, 3 a und 3 b, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann