BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 15. Juni 2009

Teil römisch eins

48. Bundesgesetz:

Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 204 Sitzung 21. Bundesrat:, Ausschussbericht 8111 Sitzung 771.)

48. Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1              Änderung des Paßgesetzes 1992

Artikel 2              Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Paßgesetzes 1992

Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„Miteingetragene Minderjährige“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, entfallen die Absatz eins bis 4,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 8, Absatz 5,, die Überschrift des Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009, treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 außer Kraft.
  2. Absatz 13,In Paragraph 15 a, entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Absatz eins, die Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift des Paragraph 9, „Miteintragung von Minderjährigen“ ersetzt durch „Miteingetragene Minderjährige“.

Artikel 2

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 wird in Tarifpost 6 Absatz 2, das Zitat „ohne Datenträger“ durch das Zitat „gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz“ und die Wortfolge „25 Euro“ durch die Wortfolge „30 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 2, eingefügte Absatz 10, in Absatz 11, umbenannt und folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Tarifpost 6 Absatz 2, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann