BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 22. Mai 2009

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 105 Ausschussbericht 169 Sitzung 19. Bundesrat:, Ausschussbericht 8105 Sitzung 770.)

44. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß Paragraph 7 a, durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß Paragraph 7 a, beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien unter wissenschaftlicher Begleitung nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, beizuziehen ist. Für Modellversuche, die ab dem Schuljahr 2010/11 begonnen werden, haben die Anträge der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung zu enthalten. Im nationalen Bildungsbericht ist darüber zumindest alle drei Jahre dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens hat dem zuständigen Bundesminister beginnend mit den für das Schuljahr 2008/09 genehmigten Modellversuchen binnen sechs Monaten nach Beendigung jedes vierjährigen Versuchszeitraumes einen Ergebnisbericht vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 131, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 7 a, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann